Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-06
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Die neue schweizerische Strafprozessordnung ist dem Offizialprinzip verpflichtet, so, wie dies grundsätzlich alle zurzeit geltenden schweizerischen Strafprozessgesetze sind. Das heisst: Die Strafverfolgung ist Sache des Staates, und die Strafbehörden müssen den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchsetzen.
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen Artikel 347 Absatz 2 der neuen Fassung des StGB beziehungsweise die heute geltende Regelung in Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b StGB. Wir müssen beim Immunitätsrecht zwischen den Buchstaben a und b unterscheiden. Bei Buchstabe a geht es um die eigentliche Immunität, bei Buchstabe b geht es darum, dass eine politische Behörde die Ermächtigung für die Verfolgung von Gerichts- und Vollziehungsbehörden erteilen kann. Buchstabe a zielt auf Äusserungen im Parlament, im Plenum oder in Kommissionen ab. Bei Buchstabe b geht es darum, dass das kantonale Recht für die Strafverfolgung bei Vollziehungs- und Gerichtsbehörden eine Ermächtigung voraussetzen kann, wie dies auch beim Bund vorgesehen ist.
Im Übrigen hat Ihre Kommission bei Buchstabe a die Immunitätsbestimmung nicht auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden beschränkt. Sie will, dass auch den unteren Behörden das Immunitätsrecht gewährt werden kann.