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Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Nationalrat und Ständerat haben am 17. Juni 2005 das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz verabschiedet. Die beiden Gesetze werden am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die beiden Gesetze begründen ein neues Rechtsmittelsystem, das Auswirkungen auf unsere gesamte Rechtsordnung haben wird. In den Anhängen zum Bundesgerichtsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz wurden insgesamt 164 andere Gesetze angepasst. Da es aber bei einem Reformvorhaben dieses Umfangs erfahrungsgemäss kaum möglich ist, sämtliche anpassungsbedürftigen Gesetzesbestimmungen zu erfassen, wurde in Artikel 131 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes und in Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes die Ermächtigung eingebaut, dass die Bundesversammlung Bundesgesetze anpassen kann, die dem neuen Recht widersprechen, aber formell nicht geändert worden sind.

Inzwischen hat sich bestätigt, dass die Anhänge zum Bundesgerichtsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz vereinzelte Lücken aufweisen. Diese sind zum einen darauf zurückzuführen, dass bei der systematischen Durchsicht der Rechtspflegebestimmungen des geltenden Rechtes gewisse Vorschriften übersehen wurden. Zum anderen ist die Unvollständigkeit eine Folge davon, dass gleichzeitig mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege andere Gesetze erlassen und revidiert worden sind, die je nach Zeitplan noch nicht auf das neue Recht ausgerichtet werden konnten. Dank der im Bundesgerichtsgesetz bei Artikel 131 Absatz 3 und im Verwaltungsgerichtsgesetz bei Artikel 49 Absatz 2 enthaltenen Delegationsnormen ist es nun dem Parlament erlaubt, in einer Verordnung der Bundesversammlung die unterbliebenen Anpassungen nachzuholen. Das tun wir mit der heutigen Vorlage. Darauf hinzuweisen ist, dass Delegationsnormen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes keinen Freipass an das Parlament als Verordnungsgeber darstellen. Es wäre also nicht zulässig, irgendwelche beliebigen Gesetzesanpassungen in der Form der Parlamentsverordnung vorzunehmen. Der Weg über die Parlamentsverordnung kann nur beschritten werden, wenn das jeweilige Gesetz in Widerspruch zur revidierten Bundesrechtspflege steht, wenn beispielsweise im Gesetz noch der Rechtsweg an eine Rekurskommission vorgesehen ist, die Rekurskommissionen aber mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz nun aufgehoben werden.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Mit dieser Vorlage werden in 17 Gesetzen Änderungen vorgenommen.