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Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-07

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07

Wortprotokoll

In Bezug auf Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Wir hatten Eingaben an unsere Kommission von Stellen aus der Praxis, die uns dringend gebeten haben, diese Bestimmung zu streichen. Insbesondere war es auch das Schweizerische Bundesstrafgericht, das diesen Hinweis machte. Es erklärte, die notwendige Verteidigung setze gemäss Artikel 128 Buchstabe a nach zehn Tagen ein. Zusätzlich für die Untersuchungshaft ab drei Tagen bei Mittellosen eine amtliche Verteidigung einzuführen erscheine unnötig und auch kostenträchtig, denn es sei hier auch dem Gesichtspunkt der grossen Masse Rechnung zu tragen. Es würde zu unsinnig vielen amtlichen Verteidigungen kommen. Dazu komme, dass es nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, die in diesem Bereich häufig etwa eine Woche dauere, aufgrund von Artikel 132 Absatz 1 meist gleich zum raschen Widerruf der amtlichen Verteidigung komme. Ich kann Ihnen ein Beispiel anführen: Nehmen wir den Fall, dass nach Krawallen an einem Samstag ein paar Personen inhaftiert werden; die Untersuchungsbehörden sind nicht in der Lage, innerhalb von drei Tagen - über den Sonntag - alle Abklärungen zu treffen. Nach drei Tagen, also am Mittwoch, müssen jedoch amtliche Verteidiger eingesetzt werden, wenn Sie diese Bestimmung annehmen, und die müssen dann zum Zug kommen. Die Regelung ist in keiner Weise praxistauglich. Es gibt wohl kaum einen Kanton, der vorsieht, dass eine amtliche Verteidigung geboten ist, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme drei Tage gedauert hat.

Ich bitte Sie, diesen Absatz zu streichen.

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