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preparatory:AB 70480

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Die Kommission hat in Absatz 4 Buchstabe b eine Änderung vorgenommen. Diese gibt etwas mehr Flexibilität. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass Kinder, welche Opfer sind, nie mehr als zweimal einvernommen werden dürfen. Das ist eine Schutzbestimmung für Kinder. Aber wir haben bereits beim Opferhilfegesetz auch eine Ausnahme gemacht und dort gesagt, in der Regel sei es so. Es kann natürlich durchaus auch im Interesse der Kinder sein, dass es manchmal auch eine dritte solche Einvernahme geben kann.

Die Fassung des Bundesrates ist klar, es gibt keinen Interpretationsspielraum. Der Nachteil Ihrer Regelung ist, dass es einen Spielraum gibt. Aber er gibt doch in der Praxis die Möglichkeit, von einem etwas zu starren Rahmen abzuweichen. Darum geben wir der Fassung Ihrer Kommission den Vorzug.

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