Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-12-07
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung, Herr Präsident. Nach der Entscheidung zu Absatz 4 hätte ich gerne noch einmal kurz das Wort für eine allgemeine Bemerkung zu Artikel 168, die ich jetzt nicht anbringen will, weil ich nicht zwei Probleme miteinander vermischen möchte. Aber ich hätte gerne nachher noch eine Feststellung zuhanden der Materialien gemacht.
Nun zu meinem Minderheitsantrag zu Absatz 4: Ich möchte darauf hinweisen, dass wir uns bei Artikel 168 im Bereich des Zeugnisverweigerungsrechtes befinden. Es geht also nicht um irgendwelche Aussagen, sondern es geht um Zeugenaussagen oder eben um das Recht, solche Aussagen aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung oder Güterabwägung verweigern zu können.
Nach der bundesrätlichen Vorlage haben Personen, die ein Berufsgeheimnis haben, dieses Geheimnis gemäss Artikel 321 StGB unter Strafandrohung von Gefängnis oder Busse im Widerhandlungsfall zu wahren. Der Täter ist dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit Einwilligung des Berechtigten oder aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Instanz offenbart. Es muss sich dabei um die vorgesetzte Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches handeln.
Artikel 168 des bundesrätlichen Entwurfes der Strafprozessordnung folgt dieser Regelung. Danach können Personen mit entsprechendem Berufsgeheimnis das Zeugnis in einem Strafprozess verweigern. Sie haben indessen auszusagen, wenn sie von diesem Geheimnis durch den Geheimnisherrn oder eben von der zuständigen Stelle entbunden worden sind. In Absatz 3 wird eine Ausnahme von dieser Ausnahme statuiert: Die Aussage ist dann nicht zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Offenlegung bzw. an der Wahrheitsfindung überwiegt. In Absatz 1 ist der Kreis derjenigen Personen umschrieben, die zu diesen Geheimnisträgern von Berufes wegen gehören. Dazu gehören auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Der Bundesrat argumentiert in der Botschaft, es sei nicht einzusehen, dass ein Anwalt oder eine Anwältin nicht aussagen müsse, wenn der Geheimnisherr einverstanden sei oder die Aufsichtsbehörde ihn oder sie vom Berufsgeheimnis entbunden habe, und dass dies, wie es heute der Fall ist, vielmehr ihrem Entscheid überlassen wird. Es sei nicht verständlich, warum Anwältinnen und Anwälte hier anders behandelt werden sollten als beispielsweise ein Arzt.
Mit dieser Argumentation wird meines Erachtens ein Element - ein wichtiges Element! - übersehen. Im Bereich der Verteidigung könnte ein Anwalt nach der Version des Bundesrates dazu veranlasst werden, etwas auszusagen, was er von der zu verteidigenden Person - insbesondere wenn er nicht mehr deren Anwalt ist - erfahren hat. Er müsste das Erfahrene dann offenlegen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung gemäss Absatz 3 überwiegt. Gemäss Absatz 2 könnte sich der betreffende Anwalt nicht dagegen wehren, sondern würde, wenn er sich weigerte, diese Aussage zu machen, mit entsprechender Strafe bedroht. Anwälte müssen sich aber, anders als Ärzte, dessen bewusst sein, dass unter Umständen von ihrer Aussage die Bestrafung des Täters abhängt. Wenn das Gesetz sagt: "Wenn du vom Anwaltsgeheimnis entbunden bist, dann kannst du nicht mehr - wie das heute der Fall ist, ich möchte das noch einmal ganz deutlich betonen - auch noch selber entscheiden, ob die Aussage gerechtfertigt ist oder nicht", dann ist auszusagen! Glauben Sie, dass unter derartigen Verhältnissen Angeklagte einem Anwalt noch sagen, was die Wahrheit ist? Ich glaube nicht daran.
Ich gehe davon aus, dass der Verteidiger oder auch sein Umfeld - es geht mir besonders um dieses Umfeld - eine bestimmte Rolle in einem Strafprozess zu spielen hat. Wir haben vorhin beim Anwalt der ersten Stunde gesehen, dass in dieser Strafprozessordnung dem Anwalt angesichts der Stärkung der Rechte der Staatsanwaltschaft eine ganz besondere Rolle zukommt. Ich sehe nicht ein, warum jetzt die Regel eingeführt werden soll, wonach der Anwalt unter Umständen alles aussagen muss, was er erfahren hat, wenn die Aufsichtsbehörde ihn vom Berufsgeheimnis entbindet. Ich bin Präsident einer solchen Aufsichtsbehörde, deshalb kann ich auch diese Sicht der Dinge hier einbringen. Heute ist es so - und das beantragt unsere Minderheit, nichts anderes -, dass im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, das am 23. Juni 2000 verabschiedet worden und zwei Jahre später in Kraft getreten ist, ein entsprechender Vorbehalt beim Berufsgeheimnis gemacht ist, wonach die Aussageentscheidung derjenigen Person überlassen bleibt, welche aussagen soll, trotz Entbindung vom Berufsgeheimnis.
Die Minderheit möchte nichts anderes als den heutigen Rechtszustand beibehalten; das ist alles. Sie haben im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes so entschieden. Bisher sind keine Fälle eingetreten, bei denen man sagen müsste, es gebe Missstände; sonst müsste man diese jetzt auf den Tisch legen. In der Kommission habe ich jedenfalls nichts Entsprechendes gehört. Ich sehe auch nicht ein, warum wir eine Regel, welche wir vor vier Jahren erlassen haben - notabene auf Intervention des Parlamentes, der Kommission für Rechtsfragen, hin -, jetzt schon wieder ändern sollten, ohne dass zwingende Gründe dafür vorhanden sind. Deshalb bitte ich Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen und aufrechtzuerhalten, was wir im Freizügigkeitsgesetz für Anwältinnen und Anwälte legiferiert haben, damit wir nicht bereits vier Jahre später eine erneute Rechtsetzungsänderung haben - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit 2002 keinerlei Gründe eingetreten sind, die ein Abgehen von dieser Entscheidung verlangen würden, die notabene, das möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, damals vom Parlament verlangt worden war.
Rechtsetzung und Rechtssicherheit sind engstens miteinander verbunden, und ich erlaube mir nur nebenbei - als ein Obiter Dictum - die Feststellung: Wenn ich die Kadenz der Rechtsetzung namentlich im Strafbereich betrachte, die wir in den letzten Jahren gehabt haben, so meine ich, dass wir wirklich nur dort legiferieren und ändern sollten, wo es nötig ist. Hier ergibt sich keine Notwendigkeit.
Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen, und ich bin nicht der einzige Jurist - ich bin nicht Strafverteidiger, ich möchte das hier noch erwähnt haben -, der diesen Weg als den richtigen betrachtet.