Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-12-07
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-07
Wortprotokoll
Aus meiner Sicht ist ein Aspekt in diesem Saal noch nicht zum Tragen gekommen. Es ist der Gesichtspunkt, dass es hier nicht um eine Privilegierung der Anwälte geht; dieser Verdacht könnte naheliegen. Es sind wohl alle Unterzeichner des Minderheitsantrages Anwälte, aber es geht hier eben nicht um die Anwälte. Der Schutz des Berufsgeheimnisses im Strafverfahren ist eine fundamentale Garantie zugunsten des Angeschuldigten. Es geht um die Interessen des Angeschuldigten. Mit anderen Worten: Von einer Privilegierung der Anwälte kann keine Rede sein. Der [PAGE 1021] zu Schützende ist nicht der Anwalt, sondern sein Klient. Zu schützen - und das ist das Entscheidende nach unserem Berufsverständnis - ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Klienten und seinem Anwalt. Auch das Bundesgericht - darauf möchte ich noch hinweisen - hat einmal festgestellt, im Entscheid 112 1b 606, dass der Anwaltsberuf nur dann richtig und einwandfrei ausgeübt werden kann, wenn der Mandant aufgrund einer unbedingten Garantie Vertrauen zum Anwalt haben kann. Darum geht es hier. Es geht nicht um die Frage, ob die Interessen des Geheimnisträgers über denen des dem Berufsgeheimnis Verpflichteten sind, sondern es geht ausschliesslich um die Interessen und den Schutz des Mandanten. Das Berufsgeheimnis schafft die Grundlage dafür, dass sich der Angeklagte seinem Verteidiger rückhaltlos anvertrauen kann. Der Europäische Gerichtshof sagt, dass ein absolutes Berufsgeheimnis, also die strikte Einhaltung des Berufsgeheimnisses, eine Voraussetzung für die ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes sei.
Vielleicht noch ein letzter Hinweis: Die Entbindung des Anwaltes vom Berufsgeheimnis darf nicht vom Geheimnisträger abhängen. Es ist nun einmal so, dass der Anwalt bei dieser Beurteilung andere Massstäbe anlegen muss als möglicherweise sein Klient. Aufgrund dieser Überlegungen, nämlich aufgrund eines richtigen Verständnisses der Berufsauffassung des Anwaltes, ersuche ich Sie dringend, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Wir sind hier nicht etwa Exoten, das wurde gesagt. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte ist ja erst kürzlich in Kraft getreten. Es ist auch so, dass jetzt zahlreiche kantonale Strafprozessgesetze das bereits so vorgesehen haben. Wenn meine Information richtig ist, sind das die Kantone Zürich, Genf, Waadt, Tessin und Jura. Die haben jetzt bereits dieses absolute Anwaltsgeheimnis. Ich unterstreiche noch einmal: Es geht nicht um ein Privileg und um einen Schutz der Anwälte, sondern es geht hier darum, dass der Anwalt seinen Beruf so ausüben kann, wie das von ihm erwartet wird.