Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Wir sind mit der Mehrheitsfassung, die bei der Herausgabepflicht einfach eine Erweiterung für die juristischen Personen vorsieht, einverstanden. Es ist die Folge davon, dass eben juristische Personen strafbar sind. Da hätte es keinen Sinn, wenn man diese dann weglassen würde. Also können wir das unterstützen.
Die Frage, wieweit juristische Personen und natürliche Personen in Strafverfahren gleichzustellen sind, ist ja auch in der Wissenschaft eine umstrittene Frage - ob sie in allen Teilen gleichzustellen sind oder nicht. Ich bin der Auffassung, dass man sie überall dort, wo man sie gleichstellen kann, auch gleichstellen sollte. Aber das Problem, das Sie jetzt aufgeworfen haben, ist eines: Eine juristische Person wird durch jemanden vertreten, und dann ist es der Vertreter der juristischen Person; für ihn gilt das alles. Aber was für andere gilt, die dann nicht Vertreter dieses Unternehmens sind, wie es hier aussieht, ist auch in der Rechtslehre umstritten. Es wird kontrovers beurteilt. Die Frage ist auch kontrovers diskutiert, ob die Menschenrechte in dieser Angelegenheit auch für juristische Personen gelten. Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes sagt, dass sich nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen auf die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen können. Aber es gibt keine Urteile, die alles im Detail sagen, wo es gerechtfertigt ist und wo nicht, aber der Grundsatz ist anerkannt. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Jahr 2003 bei der Einführung der Strafbarkeit von Unternehmen ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass sich das Unternehmen auf den Grundsatz berufen kann, dass sich niemand selber belasten muss. Im geltenden Recht ist dies in Artikel 100quinquies Absatz 2 des Strafgesetzbuches verankert.
Darum sind wir der Meinung, wir sollten hier der Mehrheit und nicht der Minderheit folgen. Die Frage, die Herr Schiesser jetzt aufgeworfen hat, nehmen wir als Problematik mit, um dies bei der Behandlung durch den Zweitrat zu klären.
Ich kann Ihnen hier nicht sagen, wie es sich verhält. Ich kann Ihnen nur sagen, wie ich es halten würde, wenn ich entscheiden müsste, aber das ist hier nicht entscheidend.