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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-12-11

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Artikel 12a betrifft die Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas. Der Bundesrat hatte in Absatz 1 vorgeschlagen, für Erd- und Flüssiggas gemeinsam den Satz um 40 Rappen zu senken. Ihre Kommission hat den Antrag gestellt, hier ein Splitting vorzunehmen, nämlich in einen Satz für das Erdgas und einen Satz für das Flüssiggas, wobei wir für das Erdgas eine Senkung um 40 Rappen vorschlagen und für das Flüssiggas um 20 Rappen. Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif in Anhang Ia erhoben. Dieser Anhang müsste dann noch geändert werden, wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen, denn jetzt ist er basierend auf einem Abschlag von 40 Rappen berechnet.

Wir haben diesen Antrag übernommen und stellen ihn Ihnen, weil wir der Auffassung sind, es sei begründbar, Flüssiggas, also Propan und Butan, steuerlich anders zu behandeln als Erdgas, das heisst Methan. Bei Propan und Butan, also bei Flüssiggas, ist die CO2-Bilanz unter dem Gesichtspunkt des Heizwertes, der vorgelagerten Prozesse und der Massenverhältnisse der verschiedenen Elemente in den Molekülen nur noch sehr geringfügig besser als beim Benzin. Ausserdem ist Flüssiggas schwieriger zu handhaben als Erdgas; Explosionsgefahr und Vergiftungsgefahr sind hier die Stichworte. Immerhin sind beim Flüssiggas noch lufthygienische Vorteile gegenüber dem Benzin vorhanden, was eine steuerliche Privilegierung rechtfertigt, allerdings nicht im gleichen Ausmass wie bei Methan.

Ein Antrag, das Flüssiggas nur um 20 Rappen pro Liter zu privilegieren, ist im Nationalrat mit 96 zu 72 Stimmen abgelehnt worden. Die Einwände des damaligen Antragstellers, Nationalrat Bäumle, wurden zwar durchaus anerkannt, doch setzte sich die Kommissionsmehrheit durch mit der Begründung, dass Flüssiggas in der Schweiz sehr wenig genutzt werde und man deshalb für eine einfachere und einheitlichere Formulierung sei, zumal der Motionstext auch keine Differenzierung verlange.

Ihre Kommission hat den ökologischen und sicherheitspolizeilichen Überlegungen mehr Gewicht beigemessen als den Bestrebungen des Nationalrates nach Einfachheit.

Nachdem der Bundesrat aus rein fiskalischer Sicht mit beiden Varianten leben kann - es muss auf alle Fälle eine Kompensation erfolgen -, beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, den neuen Absatz 2 in der vorgeschlagenen Fassung zu genehmigen, Artikel 12a Absatz 1 nur für Erdgas und dann Absatz 1bis nur für Flüssiggas zu beschliessen. Es liegt noch ein Einzelantrag Germann vor; gegebenenfalls würde ich dazu dann noch Stellung nehmen.