Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-11
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Zum 12. Titel, "Schlussbestimmungen", 1. Kapitel, "Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts", Artikel 453: Die Strafprozessordnung wird auf Stufe Bund an die Stelle des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege treten. Soweit die Bundesstrafrechtspflege Vorschriften über die Organisation der Strafbehörden enthält, wird sie durch einen noch zu schaffenden Erlass zu ersetzen sein, also durch ein Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung oder ein Behördenorganisationsgesetz. Hinsichtlich der kantonalen Strafprozessordnungen ist Artikel 49 Absatz 1 der Bundesverfassung zu beachten, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht. Bei der Bundeskompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes gemäss Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt es sich um eine sogenannte konkurrierende Kompetenz. Diese entfaltet gegenüber dem kantonalen Recht nachträglich derogatorische Wirkung. Die Schweizerische Strafprozessordnung kann somit in Kraft treten, ohne dass das kantonale Prozessrecht durch einen förmlichen Akt seitens der Kantone aufgehoben werden müsste.
Zu Absatz 2: Eine gleiche Regelung wie hier haben wir auch im Strafgerichtsgesetz, im Verwaltungsgerichtsgesetz und im Bundesgerichtsgesetz, denn im Bundesrecht sind zahlreiche Verweise auf das Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege zu finden. Es besteht somit eine gewisse Gefahr, dass einzelne Gesetzesbestimmungen im Bundesrecht unberücksichtigt bleiben, obschon sie mit der neuen schweizerischen Strafprozessordnung nicht übereinstimmen. Gemeint sind Widersprüche, welche im Rahmen des Anhanges versehentlich nicht behoben worden sind. Daher diese Kompetenz in Absatz 2.
In Absatz 1 ist der Anhang erwähnt; den müssen wir natürlich auch noch behandeln.