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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-11

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-11

Wortprotokoll

Es liegt natürlich im Wesen der einheitlichen Strafprozessordnung, dass man das nicht in allen Kantonen gleich machen kann wie bisher. Das liegt in der Natur der Sache. Aber an den Grundsatz, wie ihn jetzt Ständerat Maissen genannt hat, dass nur das gemacht werden soll, was von der Einheitlichkeit her eben dringend notwendig ist, hält sich der Entwurf jetzt; dies auch in Bezug auf die Organisation. Wir meinen aber hier, dass das dringend notwendig sei. Warum?

Der Strafbefehl ist natürlich eine wesentliche Entlastung des Strafverfolgungsverfahrens. Aber es ist nicht so - entgegen den Äusserungen von Herrn Maissen -, dass der Staatsanwalt ein Urteil fällt. Der Staatsanwalt fällt gerade kein Urteil, sondern er macht einen Urteilsvorschlag. Das Besondere ist, dass der Beschuldigte diesen Vorschlag anerkennen kann. Dann ist die Sache erledigt. Das hat für ihn auch den Vorteil, dass es nicht ans Gericht mit den ganzen prozessualen gerichtlichen Vorschriften gezogen wird, sondern für ihn erledigt ist. Aber er muss den Vorschlag nicht anerkennen. Weil es nur ein Vorschlag ist, kann er sagen, er lehne ihn ab. Dann entscheidet der Richter; im Kanton Graubünden sind es die Kreispräsidenten, die richterliche Funktionen haben.

Herr Brändli sagt, die Akzeptanz sei grösser, wenn ein Richter den Entscheid fälle - der Beschuldigte kann das haben, wenn er es will, das ist keine Sache, aber dann muss er es weiterziehen. In den Kantonen, in denen man das bereits ausprobiert hat, ziehen es viele nicht weiter, weil sie sagen: "Ich anerkenne das; mir ist das lieber, dann ist die Sache erledigt." Dann sind für sie all die Unannehmlichkeiten, die mit Gerichtsverfahren verbunden sind, vorbei.

Im Rahmen der Beratungen in der Kommission hat der Verband Bündnerischer Kreispräsidenten das Anliegen vorgebracht. Es wurde ernst genommen; schon in der Vernehmlassung haben wir es ernst genommen und geprüft. Die Kommission hat das Anliegen dann abgelehnt, und zwar eindeutig. Es war keine Kampfabstimmung; das merken Sie auch daran, dass hier kein Minderheitsantrag vorliegt. Die Strafbefehlsverfahren sind ein ganz wesentlicher Teil der einfachen Abwicklung des rechtsstaatlichen Staatsanwaltschaftsverfahrens. Es geht damit schneller; und es ist auch wichtig, dass es in allen Kantonen so funktioniert, weil es überkantonale Auswirkungen hat. Dort, wo dieses Verfahren besteht, ist den Kantonen von nirgends eine Klage eingegangen - bei Ihnen ist natürlich auch keine Klage eingegangen. Nicht ein Gericht soll das machen; wenn das Strafbefehlsverfahren beim Gericht liegt, muss nämlich der Staatsanwalt zuerst ans Gericht gelangen, und dann ist dieser Effekt der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr gegeben.

Das Gericht kommt dann zum Einsatz, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Darum ist es wichtig, dass das so drinbleibt.

Ich bitte Sie, hier der Kommission zuzustimmen.