Maissen Theo · Ständerat · 2006-12-11
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Es ist auch für mich unbestritten, dass die bestehende Rechtszersplitterung die Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgaben unnötig behindert. Für mich ist zudem unbestritten, dass unterschiedliche Prozessordnungen auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit fragwürdig sind. Mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung wird dazu ein Schritt in die richtige Richtung gemacht.
Fraglich ist nun allerdings, ob es notwendig ist, den formellen Bereich in diesem überaus hohen Detaillierungsgrad zu regeln. Diese Frage betrifft insbesondere die Eröffnung von Entscheiden, wie hier beim Erlass von Strafbefehlen. Nach meiner Meinung ist klar: Für die mit der Vereinheitlichung angestrebte Zielsetzung ist es überhaupt nicht erforderlich, derartige bis ins kleinste Detail gehende Normierungen vorzusehen. Die Kommission hat denn auch in verschiedenen Punkten Vereinfachungen vorgenommen. Sie war aber nicht konsequent, insbesondere aus der Sicht des Subsidiaritätsprinzips. Dieses Prinzip besagt bekanntlich, dass all das, was auf der unteren Ebene ebenso gut oder noch besser und vor allem bürgernäher geregelt werden kann, nicht an eine übergeordnete Ebene delegiert werden soll.
Mit Artikel 355, wie ihn nun der Bundesrat und die Kommission vorsehen, wird dieser staatspolitische Grundsatz, nämlich der gelebte Föderalismus, unnötig verletzt. Dazu ist noch zu bemerken: In den übertrieben detaillierten Vorschriften kommt ein undefiniertes Misstrauen gegenüber den heutigen Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck, dies insbesondere auch hinsichtlich der vorgesehenen Bestimmungen im Strafbefehlsverfahren. Ich möchte Ihnen kurz sagen, was der Kanton Graubünden dazu mitgeteilt hat. Er hat in der Vernehmlassung Folgendes geschrieben: "Dieses Verfahren" - also das Strafbefehlsverfahren - "entspricht materiell weitgehend dem im Kanton Graubünden bekannten Strafmandatsverfahren. Allerdings wird die vorgesehene Regelung eine Verschiebung der Zuständigkeit vom Kreispräsidenten als Kreisrichter auf die Staatsanwaltschaft zur Folge haben. Aus Sicht von Graubünden sollte die Zuständigkeit zum Erlass des Strafbefehls von den Kantonen bestimmt werden können. Die Beurteilung durch den Mandatsrichter, im Kanton Graubünden durch den Kreispräsidenten, hat sich bewährt und ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden."
Lassen Sie mich kurz den Hintergrund ausleuchten. Im Kanton Graubünden ist es so, dass die erste Stufe in Strafsachen in 39 Kreisen von Kreisgerichten angesiedelt ist. Dahinter steht eine mehrhundertjährige Geschichte und Tradition. Es sind drei Punkte, die hier wesentlich sind:
1. Die Wahl des Richters erfolgt durch das Volk.
2. Es ist damit eine dezentrale Verwaltung verbunden, wodurch in einem grossen Kanton wie Graubünden mit [PAGE 1049] kulturellen Unterschieden, mit drei Sprachen, den regionalspezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann.
3. Es ist auch eine politisch überschaubare Kontrolle dieser Gerichte möglich.
Das sind wesentliche Elemente der Demokratie und unseres föderalistischen Staatsaufbaus. Es ist noch interessant festzustellen, dass die Bündner Kreise in der Geschichte gegenüber dem Kanton die grössere Autonomie hatten, als es heute die Kantone gegenüber dem Bund haben. Natürlich ist es heute nicht mehr so, wir haben im Kanton Graubünden verschiedene Gerichtsreformen gehabt. Ich erinnere mich, dass man während der Zeit, als ich Richter sein durfte, vom Kanton Graubünden als vom Land der Richter gesprochen hat - es waren nämlich nicht weniger als 700 Richterinnen und Richter auf verschiedenen Stufen tätig. Das haben wir geändert, wir haben Gerichtsreformen gemacht. Das Gerichtswesen ist heute effizient gestaltet, und die Aufgaben werden optimal ausgeführt. Es gibt somit überhaupt keinen Grund, mit Vorschriften des Bundes die Zuständigkeiten im Strafbefehlsverfahren zu ändern.
Beim System, das wir heute in Graubünden kennen - auch andere Kantone kennen es -, sind folgende Vorteile zu erwähnen: Die Strafen werden durch einen direkt gewählten Richter ausgesprochen. Das ist nicht unbedeutend, weil es sich teilweise um empfindliche Strafen handelt, welche Betroffenheit auslösen. Da ist es besser, wenn ein gewählter Richter und nicht ein anonymer Beamter in der Zentrale das Mandat ausstellt. Ich finde es persönlich sowieso rechtsstaatlich und staatspolitisch bedenklich, wenn ein und dieselbe Person untersucht und anklagt und dann auch noch urteilt. Ein solches Gerichtswesen entspricht nicht unserem Staatsverständnis, wie es in Graubünden und sicher auch in anderen Kantonen ausgestattet ist; es wird erwartet, dass das Urteil von einem freien, unabhängigen und gewählten Richter gefällt wird.
Dazu kommt noch ein regionalpolitischer Aspekt: Mit dem Wegfall dieser Kompetenzen bei den Kreisgerichten entfallen auch Arbeitsplätze in den Talschaften und in den Regionen. Es findet eine weitere Zentralisierung im Hauptort Chur statt. Das steht im Widerspruch zu den Überlegungen der neuen Regionalpolitik. Es gilt die Erfahrung, dass es einfacher ist, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, als neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Dazu kommt, dass mit jeder Zentralisierung auch Kompetenz aus den Talschaften und Regionen abwandert. Die Leute, welche heute diese richterlichen Funktionen zum Teil teilzeitlich ausüben, haben in dieser Region eine Bedeutung als Träger von Kompetenz. Wenn diese Arbeit für sie wegfällt, müssen sie möglicherweise wegziehen.
Für mich ist auch die Frage offen, ob diese Kompetenzverschiebung, wie sie hier vorgesehen ist, dem Geist der neuen Bundesverfassung entspricht. Wir haben dort in Artikel 123 Absatz 1 festgelegt, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes Sache des Bundes sei. Es gibt dann aber einen Absatz 2, wo es heisst: "Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen .... sind die Kantone zuständig" - das ist der Grundsatz. Es ist dann allerdings angehängt, das ist zuzugeben: ".... soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht." Aber aus dieser Reihenfolge geht klar hervor, dass die Priorität bezüglich Organisation und Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Kantone fallen soll. Wenn dies funktioniert, sollte an dieser Zuständigkeit nichts geändert werden.
Ich bin zudem überzeugt, dass mit dieser von mir vorgeschlagenen Regelung kein Einbruch in die Vereinheitlichung des Prozessrechtes erfolgt. Der Bundesrat hat selber in Artikel 361 vorgeschlagen, dass bei Übertretungsstrafverfahren die Kantone die Verwaltungsbehörden bestimmen können. Man hat das nun allerdings geändert, indem die Kommission diesen Artikel streicht und neu einen Artikel 360bis eingefügt hat, in dem das Übertretungsstrafverfahren geregelt wird. Ich gehe aber davon aus, dass es auch hier den Kantonen möglich ist, beim Übertretungsstrafverfahren selber die zuständige Behörde zu bestimmen. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb es beim Übertretungsstrafverfahren geht, dass die Kantone die Kompetenz haben, und beim Strafbefehlsverfahren nicht.
Zum Schluss noch einmal: Die Kernfrage ist: Wollen wir den Kantonen vorschreiben, dass ein Urteil durch einen Beamten erfolgen soll, oder wollen wir den Kantonen nicht die Möglichkeit lassen, dass die Urteile von einem vom Volk gewählten Richter erlassen werden können? Dieser Idee von Demokratie auch im Bereich der Justiz steht das gegenüber, was auch der Kommissionspräsident gesagt hat: mehr Effizienz, schnelle Verfahren.
Ich bin überzeugt, dass sich der Ständerat in Abwägung zwischen Interessen der Effizienz und der Demokratie für die Demokratie und für den Föderalismus entscheiden sollte. Das System, wie es heute in vielen Kantonen, auch in Graubünden, gehandhabt wird, ist effizient. Die Aufgaben werden erfüllt, das System ist funktionsfähig und hat sich bewährt.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.