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Leuthard Doris · Bundesrat · 2006-12-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2006-12-20

Wortprotokoll

Heute ist es so, dass sich ein Landwirt häufig mit der Situation konfrontiert sieht, dass sowohl der Zulieferer wie auch der Abnehmer dieselbe Firma, derselbe Geschäftspartner ist. Das bringt den Landwirt zuweilen in eine spezielle Situation; die Gegengeschäftspraxis hat sich in vielen Bereichen eingebürgert. Beim Gemüse- und beim Kartoffelanbau notabene gibt es sehr viele solche Gegengeschäfte, sie sind in der Praxis üblich. Der Landwirt ist dann oft am kürzeren Hebel; das ist klar.

Die Kommission hat deshalb diese Problematik aufgegriffen und nach einer Lösung gesucht. Ich kann die Lösung, die vorliegt, unterstützen.

Herr Pfisterer, mit der neuen Formulierung von Artikel 7 des Kartellgesetzes können unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen generell in allen Branchen sanktioniert werden. Als ein Beispiel für solche Verhaltenweisen wird dort auf Vertragsabschlüsse verwiesen, die den Vertragspartner zur Abnahme oder Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten, sodass sie volkswirtschaftlich schädlich sind bzw. nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. Das ist die allgemeine Regel. Sie würde hier natürlich gelten. In diesem Artikel zu den Gegengeschäften wurde das einfach explizit noch für die Landwirtschaft verdeutlicht. Insofern wurde es auch vom Herrn Kommissionspräsidenten richtig erwähnt, dass es hier zu einer Beweislastumkehr führt, im Vergleich mit der allgemeinen Regel, die wir im Kartellgesetz haben. Hier wird in Artikel 171a Absatz 2 bezüglich der Unangemessenheit festgelegt, wie diese zu bestimmen wäre, nämlich über die [PAGE 1258] Abweichung von den Referenzpreisen in den die Schweiz umgebenden Ländern.

Wir können im Moment nicht mehr zu den Auswirkungen sagen. Die Wettbewerbskommission hat aber diese Formulierung geprüft und bestätigt, dass sie mit dem Kartellgesetz vereinbar ist, dass sie somit einfach eine Präzisierung darstellt und die Beweislastumkehr für den Bereich der landwirtschaftlichen Gegengeschäfte stipuliert. Insofern ist sie mit der jetzigen Rechtsprechung kohärent.

Ich akzeptiere daher diese Ergänzung im Rahmen der "AP 2011".