Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-20
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-20
Wortprotokoll
Artikel 70 regelt den Grundsatz und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von allgemeinen Direktzahlungen, Ökobeiträgen und sogenannten Ethobeiträgen, also Beiträgen für besonders tierfreundliche Produktionsmethoden. Diese Zahlungen und Beiträge basieren auf dem ökologischen Leistungsnachweis, wie er in Absatz 2 unter den Buchstaben a bis f festgelegt ist. Absatz 4 besagt bereits heute, dass die Einhaltung der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzbestimmungen eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Direktzahlungen, Öko- und Ethobeiträge ist.
Die einzige Änderung, die Bundesrat und WAK vorschlagen, ist eine formelle Anpassung in Absatz 6 Buchstabe b. Im neuen Zollgesetz ist der bisherige Begriff "ausländische Wirtschaftszone" neu definiert worden, und dabei ist im Landwirtschaftsgesetz der Verweis in Buchstabe b nicht angepasst worden. Mit der vorgeschlagenen Anpassung wird dieser Verweis nun aktualisiert.
Die Minderheit Berset beantragt, in Absatz 4 nebst den Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzbestimmungen auch noch die Bestimmungen über den Normalarbeitsvertrag ins Gesetz aufzunehmen. Die Mehrheit lehnt es ab, solche Normalarbeitsverträge als Voraussetzung für Direktzahlungen ins Gesetz aufzunehmen. Wir sind der Meinung, dass das Sache der Sozialpartner ist.
Vonseiten der Landwirtschaft wird auch gesagt, dass heute, was die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft anbelangt, keineswegs ein rechtsfreier Raum bestehe. Das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis wird durch Normalarbeitsverträge geregelt, die die Kantone erlassen. Diese kantonalen Regelungen haben sich sehr bewährt und bieten Gewähr, dass den bestehenden kantonalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Die kantonalen Normalarbeitsverträge werden laufend den neuen Gegebenheiten angepasst, und in den letzten Jahren sind ganz wesentliche Verbesserungen zugunsten der Arbeitnehmenden vorgenommen worden. Wo es sinnvoll war, sind die Bestimmungen der Normalarbeitsverträge zwischen den Kantonen weitgehend harmonisiert worden.
Schliesslich wäre die Landwirtschaft im Falle der Annahme des Minderheitsantrages die einzige Branche, in der auf gesetzlicher Basis ein Mindestlohn verordnet würde, und dies, obwohl die soeben ausgewerteten Kontrollen, die die tripartiten Kommissionen im Jahr 2006 durchgeführt haben - das sind also die neuesten Ergebnisse -, klar zeigen, dass, wie bereits 2005, überhaupt kein Missbrauch im Sinne der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr festgestellt worden ist.
Weil kein Grund besteht, das bewährte System der kantonalen Normalarbeitsverträge durch ein zentralistisches System zu ersetzen, das nicht mehr auf die regionalen Unterschiede eingehen kann, beantragen wir Ihnen, bei der Fassung von Bundesrat und Mehrheit zu bleiben.