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Leuthard Doris · Bundesrat · 2006-12-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2006-12-20

Wortprotokoll

Die Weindiskussion führten wir auch in der Kommission. Es wurde richtig dargestellt, dass die Version der Kommission verdeutlicht, was der Bundesrat will. Ich glaube deshalb, Herr Epiney geht mit seinem Antrag von einem Missverständnis darüber aus, was der Bundesrat wirklich will. Wir schlagen nichts Weiteres vor, als was wir schon heute tun, nämlich dass der Bund Minimalanforderungen für alle festlegt. Diese Minimalanforderungen können von den Kantonen übertroffen werden. Die Kantone haben die Freiheit, zusätzliche Anforderungen an die Produktion festzulegen. Das ist heute der Fall, und das können die Kantone auch morgen tun.

Dass der Bund für diese drei Weinklassen - AOC, Landwein und Tafelwein - Mindestanforderungen festlegen können muss, hat damit zu tun, dass wir mit dieser Definition für die Konsumenten Glaubwürdigkeit schaffen müssen; und es hat auch mit der internationalen Anerkennung zu tun, gerade im Hinblick auf die EU. Würden wir keine bundesrechtlichen Minimalanforderungen stipulieren, hätten es die Konsumenten mit sehr unterschiedlichen Definitionen von AOC-Wein zu tun. Dann hätten wir also erstens quasi einen AOC-Salat, und zweitens würden wir ein Mindestqualitätsniveau für AOC-Weine infrage stellen. Das Risiko wäre, dass ein ungenügend definierter AOC den andern AOC schaden würde. Das wollen wir nicht. Wir brauchen diese Mindestanforderungen. Die Behörden des Kantons Wallis können für dessen Weine in Ausnützung von Absatz 3 dieser Bestimmung selbstverständlich zusätzliche Anforderungen festlegen.

Herr Epiney benützt in seinem Antrag das Wort "Pflichtenhefte". Ich möchte darauf hinweisen, dass der Begriff "Pflichtenheft" für die landwirtschaftlichen AOC zwar in Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes verwendet wird, dass er hier aber falsch ist. Mit dem Begriff "Pflichtenheft" nach Artikel 16 ist nämlich ein öffentliches Einsprache- und Rekursverfahren sowie die Eintragung in ein Bundesregister verbunden. Kompetent für solche Einträge ist nicht der Kanton, sondern eine Produzentengruppierung. Beim Wein, Herr Epiney, geht es eben um Rahmenbedingungen des Bundes und kantonale Definitionen für die einzelnen AOC. Deshalb ist der Begriff "Pflichtenheft" hier falsch, und er steht auch im Widerspruch zur Forderung nach kantonalen Kompetenzen. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die Genehmigung der Pflichtenhefte durch den Bundesrat, wie Sie [PAGE 1246] es formulieren, auch zum ersten Satz von Absatz 3 in Widerspruch stehen würde, mit dem Sie die Kompetenz der Kantone anstreben. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass wir heute etwa 600 AOC-Weine haben; wenn Sie wirklich diese Pflichtenheftbürokratie einführen möchten, dann wird das zu gewaltiger Zusatzadministration führen; ich glaube, dass das weder im Sinne der Qualität noch im Sinne der Aufwandbegrenzung ist.

Der Bundesrat schliesst sich deshalb bei Artikel 63 der von der WAK einstimmig genehmigten Änderung an, weil sie präziser formuliert, was der Bundesrat will, und weil die Kann-Formulierung den Kantonen die Freiheit lässt, die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierten Ursprungsbezeichnungen festzulegen. Aber die Mindestanforderung muss bundesrechtlich für alle AOC-Weine einheitlich geregelt sein.

Ich bitte Sie daher, der Kommission zu folgen.