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Engelberger Eduard · Nationalrat · 2007-03-05

Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-05

Wortprotokoll

Im Rahmen des neuen Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sind die Unvereinbarkeitsregelungen von Artikel 14 geschaffen worden. Artikel 14 Buchstabe c sieht vor, dass das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, nicht der Bundesversammlung angehören darf. Artikel 14 soll erst am 3. Dezember 2007, also in der nächsten Legislatur, in Kraft treten; das haben die Büros von National- und Ständerat im Jahre 2002 entschieden.

Im Rahmen der Bundesverwaltungsreform sind bei der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen Auslegungsprobleme betreffend Artikel 14 Buchstabe c entstanden, insbesondere hinsichtlich des Begriffs "Personal der dezentralen Bundesverwaltung". Es bestand Unsicherheit, ob Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen als Personal der dezentralen Bundesverwaltung betrachtet werden können und damit unter die Unvereinbarkeitsregelung fallen. Bei der Auslegung stellte sich weiter die Frage, ob diese Regelung für alle ausserparlamentarischen Kommissionen gleichermassen gelten soll, ohne dass zwischen entscheidberechtigten Behördenkommissionen und nur beratend und vorbereitend tätigen Verwaltungskommissionen unterschieden wird, oder ob nur die Behördenkommissionen unter die Bestimmung von Artikel 14 Buchstabe c fallen.

Um Klarheit zu schaffen, wollte der Ständerat an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2006 die gesetzliche Bestimmung von Artikel 14 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes durch eine Ergänzung im Wortlaut anpassen und fügte den Begriff "mit Entscheidkompetenzen" ein. Die vorliegende Minireform betrifft also nur Artikel 14 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes und belässt die übrigen bestehenden Unvereinbarkeitsgründe unverändert.

Die Kommission hat sich mit 13 zu 8 Stimmen dem Ständerat angeschlossen. Die Minderheit jedoch unterstützt die Fassung des Bundesrates mit der Begründung, die Gewaltenteilung sei ernst zu nehmen und die Glaubwürdigkeit und das Ansehen des Parlamentes seien zu stärken. Die Mehrheit der Kommission ist jedoch klar der Auffassung, dass durch die Fassung der Kommission und eben des Ständerates beide Elemente, die die Minderheit ins Feld führt, nicht infrage gestellt sind.

In der Zwischenzeit ist noch ein Antrag Marti Werner eingegangen. Ich werde diesbezüglich anlässlich der Diskussion über diesen Artikel im Namen der Kommission etwas zu Ihnen sagen.

Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit - 13 zu 8 Stimmen -, dem Ständerat zu folgen, damit wir keine Differenz haben und das Gesetz rechtzeitig umgesetzt werden kann.