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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-07

Wortprotokoll

Wir ersuchen Sie, der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches fallen unter anderem auch die Revisoren. Mit einer solchen Bestimmung wird die Aufsichtstätigkeit der Finma vollständig verunmöglicht, da die Finma die für die Aufsicht erforderlichen Informationen gar nicht mehr erhalten würde. Ein solcher Vorbehalt steht in völligem Widerspruch zum Grundsatz der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels.

Was im Übrigen das Anwaltsgeheimnis betrifft, so ist dieses gestützt auf das Geldwäschereigesetz geschützt. Die Selbstregulierungsorganisationen der Anwälte werden nicht von der Kontrollstelle geprüft, sondern von einer Revisionsstelle; ich habe das vorhin schon gesagt. In den übrigen Aufsichtsbereichen könnte dieser Vorbehalt zu Missbräuchen führen, die die Aufsichtstätigkeit der Finma erheblich behindern könnten.

Wir reden hier anscheinend von etwas Einfachem. Ich muss Sie aber dringend bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen; er würde nämlich die Tätigkeit der Finma schlicht verunmöglichen.