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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-07

Wortprotokoll

Das Prinzip, das in Artikel 22 vorgeschlagen wird, ist das Prinzip der öffentlichen Orientierung, der Berichterstattung zuhanden der Öffentlichkeit. Das scheint mir ganz wichtig, denn es kann nicht darum gehen, dass diese Finma-Tätigkeit irgendwo unter dem Schutzschild gehalten wird. So kann man das mit dem vergleichen, was heute schon an Berichterstattungen aus diesem Bereich erstellt wird. Nehmen Sie den Bericht der Eidgenössischen Bankenkommission als Beispiel: Wenn Sie diesen Bericht lesen, stellen Sie fest, dass dort in der Regel erstens über die Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission Bericht erstattet wird, dann zweitens aber auch über Praxisänderungen und drittens über Sonderfälle, also justament darüber, woran die Öffentlichkeit interessiert ist. Ich empfehle Ihnen, diese Berichterstattung der Eidgenössischen Bankenkommission einmal zur Kenntnis zu nehmen. Dann werden Sie feststellen, dass die Öffentlichkeit hier im Detail über die Tätigkeit orientiert wird.

Mit dem Minderheitsantrag sind wir nicht einverstanden, und zwar, weil man - wenn wir jetzt zu einzelnen Fällen kommen - sehen muss, dass die Finma über heikle Informationen verfügt. Deshalb untersteht die Tätigkeit der Finma ja auch dem Amtsgeheimnis. Wenn sie, was gelegentlich der Fall sein mag, bei Bedarf über Verfahren informieren will, wird sie das tun. Die Kriterien dazu finden Sie in Absatz 2 von Artikel 22: Sie informiert, wenn es erstens zum Schutze der Marktteilnehmer erforderlich ist, wenn es zweitens um die Berichtigung von irreführenden oder falschen Informationen geht und wenn es drittens um Informationen zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz geht. Eine generelle Information über einzelne Verfahren kann aber nur oder wird nur zur Behinderung der Tätigkeit der Finma und in schwierigen Fällen sogar noch zu falschen Signalwirkungen führen. Aus diesen Gründen ist übrigens die Finma auch beim Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen worden.

Weil das so ist, empfehle ich Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Denn die Ergänzung, die Ihnen die Mehrheit der Kommission bei Absatz 3 vorschlägt, wird vom Bundesrat unterstützt.

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