Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2007-03-07
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-07
Wortprotokoll
Die Mitglieder der WAK haben sich anlässlich einer ihrer Sitzungen eingehend über die Strategie in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) informieren lassen. Danach fand eine breitangelegte Diskussion, anlässlich welcher sowohl die Opportunität als auch die Inhalte solcher Doppelbesteuerungsabkommen thematisiert wurden. Es gibt sowohl ökonomische wie auch politische Gründe, die den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens rechtfertigen. In der Regel sind es aber die ökonomischen Gründe, die überwiegen und die Staaten veranlassen, solche bilaterale Abkommen zu ratifizieren. Die Schweiz ergreift dann analog zu Drittstaaten die Möglichkeit zu einem Abschluss oder einer Revision eines bestehenden Abkommens, wenn Bedürfnisse nach Veränderungen oder nach Verbesserungen vonseiten der Wirtschaft gewünscht werden.
Die Hauptfunktion dieser Doppelbesteuerungsabkommen dient sowohl den natürlichen wie auch den juristischen Personen. Ziel ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das geschieht entweder durch exklusive Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den einen oder anderen Staat oder durch eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes. Wenn die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, werden zum Beispiel die Erträge aus Dividenden hälftig aufgeteilt, die Zinsen und Zinsgebühren werden hingegen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert. Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten, Verständigungsverfahren im Konfliktfall und die Amtshilfepolitik sind ebenso bedeutend für den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens wie Missbrauchsbestimmungen und Nichtdiskriminierungsklausel.
Diese Doppelbesteuerungsabkommen führen zu einer Reduktion der Steuerbelastung für unsere Wirtschaft. Dadurch können sowohl Direktinvestitionen wie auch der grenzüberschreitende Güter- und Dienstleistungsverkehr gefördert werden. Das Interesse des Drittstaates wiederum ist dann vorhanden, wenn der Staat Know-how und Kapital [PAGE 109] importieren muss. Entwicklungsländer und Schwellenländer haben ein Interesse daran, weil die entsprechenden Lizenz- und Zinszahlungen Gewinn und Steuersubstrat dieser Länder reduzieren. Sie haben ein Interesse an möglichst hohen Quellensteuern und einer möglichst umfassenden Unternehmensdefinition bzw. Rechtsform, damit die ausländischen Unternehmen, die sich bei ihnen ansiedeln, möglichst rasch besteuert werden können. Wenn die Schweiz mit einem anderen Vertragsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, verpflichtet sie sich damit automatisch dazu, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen auch richtig umgesetzt werden kann.
Die Schweiz verfolgt eine differenzierte Politik gegenüber den verschiedenen Staaten, obschon sie sich in der Regel an das OECD-Musterabkommen hält. Zur Erinnerung sei kurz erwähnt, dass es noch zwei andere Typen von Musterabkommen gibt, nämlich jenes der EU und jenes der Uno. Die Schweiz gewährt umfassenden Informationsaustausch für die richtige Durchführung des Abkommens. Hingegen ist diese Bereitschaft im Bereich der Durchsetzung des internen Rechts der Vertragsstaaten auf die Fälle des Vorliegens von kriminellen Steuerwiderhandlungen beschränkt.
Gerade an diesem Punkt setzt dann auch die Kritik der Minderheit der Kommission anlässlich der Beratung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Pakistan an. Dieses Abkommen geht auf ein Revisionsbegehren von Pakistan zurück. Das erste Abkommen stammt aus dem Jahr 1959 und wurde wenige Jahre später, 1962, in einzelnen Punkten geändert. Das Revisionsbegehren ist mittlerweile 25 Jahre alt; es wurde 1982 gestellt und benötigte zahlreiche Gesprächsrunden, die sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckten. Nach zahlreichen Diskussionen zwischen Islamabad und Bern konnte eine Totalrevision dieses Doppelbesteuerungsabkommens erzielt werden. Das neue Abkommen dient der Festigung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen, und aus schweizerischer Sicht kann dieses einen Beitrag zur Förderung der schweizerischen Direktinvestitionen in Pakistan leisten.
Die Minderheit möchte, dass der Fokus breiter angelegt wird und man sich nicht nur auf steuerrechtliche Fragen im engen Sinn beschränkt. Sie will dieses Instrument des DBA auch für die Umsetzung einer kohärenten Aussen- und Wirtschaftspolitik nutzen und Einfluss auf die innerstaatlichen Gegebenheiten des Vertragspartners nehmen; dies nicht zuletzt, weil Pakistan ein Schwerpunktland der Deza ist. Sie vermisst diese Kohärenz zwischen der Entwicklungs- und Aussenwirtschaftspolitik und moniert, dass die Schweiz Abkommen mit Entwicklungsländern schliesst, obschon diese Länder - und dazu gehört auch Pakistan - die Mindestempfehlungen der OECD und der Uno nicht einhalten. Sie stösst sich ferner auch an der immer wiederholten Differenzierung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug - eine Differenzierung notabene, welche die Schweiz veranlasst hat, einen Vorbehalt im OECD-Musterabkommen anzubringen. Frau Fässler wird Ihnen diese Kritikpunkte noch näher erläutern, daher gehe ich auch nicht weiter auf diese ein.
Die Kommissionsmehrheit ist sich bewusst, dass die DBA generell - und dieses im Spezifischen - in einem Spannungsfeld stehen. Die Schweiz wird sowohl im Ausland wie auch im Inland mit unterschiedlichen Forderungen konfrontiert; auch sind die verschiedenen fiskalischen Interessen der Akteure nicht immer widerspruchsfrei.
Ziel muss sein, eine Balance zwischen den unterschiedlichen Anforderungen zu finden; dies ist in diesem Fall bei der Ausarbeitung des Abkommens mit Pakistan auch gelungen, selbst wenn die Schweiz Pakistan in einzelnen spezifischen Fragen Konzessionen machen und Pakistan eine Ausnahme im Bereich der Besteuerung der Gewinne, die aus der Veräusserung von Vermögen stammen, gewähren musste. Gemäss dem abgeschlossenen Vertrag darf jeder Vertragsstaat Gewinne aus dem Verkauf eines Aktienpaketes von mindestens 20 Prozent an einer Gesellschaft des anderen Partners entgegen dem Wohnstaatsprinzip grundsätzlich nach seinem Recht besteuern.
Die von der Minderheit aufgeworfenen Probleme können nicht in diesem Kontext gelöst werden; die Kohärenz der Aussen- und Wirtschaftspolitik kann hier erneut thematisiert werden. Anlässlich unserer Sitzung wies denn auch Professor Waldburger darauf hin, dass die von Frau Fässler thematisierte Spezialitätenliste - sie wird noch davon sprechen - keine verbindliche internationale Norm ist. Die Bekämpfung der Korruption, des Terrorismus oder der Steuerhinterziehung ist innerstaatlich und/oder mittels Rechtshilfeverträgen oder Amtshilfe im Börsenbereich oder im Terrorismusbekämpfungsbereich zu regeln. Es kann nicht Sache der Steuerbehörde sein, diese Delikte in einem Drittstaat zu verfolgen.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass solche Diskussionen im Rahmen der Aussenpolitik, der internationalen Rechtshilfe und nicht in diesem engen Kontext der Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen zu führen sind. Die Mehrheit der Kommission erachtet die Debatte über diese von der Minderheit aufgeworfenen Fragen in diesem Kontext als unangebracht und lädt Sie daher ein, das Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan gutzuheissen. Die Kommission hat dies denn auch mit 16 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen so getan. Ich lade Sie daher ein, der Mehrheit zu folgen.