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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-07

Wortprotokoll

Wir empfehlen Ihnen aus vier Gründen, den Minderheitsantrag, der sich auf alle diese Artikel bezieht, abzulehnen:

1. Verfehlungen gegen das Aufsichtsrecht können der Reputation unseres Finanzplatzes grossen Schaden zufügen, und zwar unabhängig davon, ob solche Verfehlungen Fahrlässigkeit oder Vorsatz als Grund haben.

2. Tatbestände, die wir hier aufgelistet haben, werden bereits heute bei Fahrlässigkeit bestraft. Wenn man die Fahrlässigkeit streichen würde, dann würde das gegenüber der heutigen Regelung einen Rückschritt bedeuten.

3. Man muss darauf hinweisen, dass bei Fehlen des Vorsatzes nicht automatisch Fahrlässigkeit bejaht werden kann. Es braucht eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, wie sie im Finanzbereich üblich sind.

4. Der Vorsatz kann im Übrigen häufig nicht einmal nachgewiesen werden. Damit würde eine Sorgfaltspflichtverletzung regelmässig ungestraft bleiben. Das kann es ja wohl nicht sein.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, diese Streichungsanträge abzulehnen und sich an die Vorgabe von Kommissionsmehrheit und Bundesrat zu halten.

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