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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2007-03-08

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-03-08

Wortprotokoll

Kein Gesetz wird so häufig, so ungestraft und so nachhaltig verletzt wie das Gleichstellungsgesetz. Das Diskriminierungsverbot im Erwerbsleben, das Recht auf Lohngleichheit, ist sowohl in der Verfassung als auch im Gleichstellungsgesetz verankert. Trotzdem wird dieses Grundrecht sehr häufig verletzt.

Dass das Diskriminierungsverbot immer wieder nicht eingehalten wird, hängt damit zusammen, dass sich die Opfer selber wehren müssen. In oft jahrelangen Prozessen müssen sie für ihre Rechte kämpfen. Die erste Hürde ist jedoch, dass sie zuerst merken müssen, dass sie lohnmässig diskriminiert werden. Schon das ist keine leichte Sache. Denn der Lohn, das wissen wir, ist noch immer des Schweizers bestgehütetes Geheimnis. Wenn also eine Frau merkt, dass sie für die gleiche Arbeit weniger Lohn erhält als ihr Kollege, kann sie nicht einfach beim Arbeitgeber ihr Recht einfordern. Sie muss vor Gericht gehen, eine Klage erheben und ein jahrelanges Gerichtsverfahren durchstehen - stellen Sie sich vor, wir hätten die gleiche Situation beim Strassenverkehrsgesetz! Weil das Gleichstellungsgesetz einen absolut ungenügenden Kündigungsschutz vorsieht, verlieren Frauen, die sich wehren, in den meisten Fällen ihren Arbeitsplatz und damit ihre Existenzgrundlage. Eine bekannte Rechtsanwältin hat mir einmal gesagt, wenn sie eine Klientin gegen Lohndiskriminierung klagen will, müsse sie diese zuerst fragen, ob sie es sich leisten könne, ihre Stelle zu verlieren. Ein solches Gesetz macht keinen Sinn. Es muss dringend verschärft und von griffigen Massnahmen begleitet werden. Genau das habe ich im März 2002 mit meinem Vorstoss verlangt: Der Kündigungsschutz sollte, wie das auch im Mietrecht üblich ist, nach einer erfolgreichen Klage auf zwei Jahre verlängert werden, damit Rachekündigungen nicht mehr möglich sind.

Der Bundesrat sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Er war aber bereit, eine Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes durchzuführen. Der Bericht über diese Evaluation liegt nun vor. Er ist sehr umfangreich geworden. Er ist sehr umfassend, sorgfältig gemacht, wissenschaftlich fundiert und von hoher Datenqualität. Wir danken dem Bundesrat und allen für den Bericht Verantwortlichen für dieses wertvolle Dokument. Es ist ein Meilenstein in der Geschichte der Gleichbehandlung der Geschlechter. Umfangreiche Untersuchungen und Befragungen sind gemacht worden. Sämtliche Entscheide zum Gleichstellungsgesetz und alle Schlichtungsfälle wurden erfasst und ausgewertet. Breitangelegte Befragungen ermittelten die Sicht der Arbeitgebenden wie auch nene der Arbeitnehmenden. Die zuständigen Gerichte sowie Anwältinnen und Anwälte wurden interviewt.

Das Ergebnis der breitangelegten Evaluation ist beeindruckend. Das Gleichstellungsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Die Situation der Frauen hat sich in manchen Bereichen verbessert. Ein klarer Fortschritt ist insbesondere bei den Löhnen im öffentlichen Sektor festzustellen. Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Tabu mehr. Es ist der zweithäufigste Diskriminierungstatbestand nach der Verletzung der Lohngleichheit. Vor allem in der Romandie gab es zahlreiche erfolgreiche Verfahren wegen Fällen von sexueller Belästigung. Das ist wichtig für die Sensibilisierung der verantwortlichen Arbeitgebenden. Vor wenigen Wochen fand auch ein Fall von sexueller Belästigung in den Medien grosse Beachtung, weil das Opfer männlich war. Der Mann wurde von seiner Chefin sexuell belästigt und auch gemobbt. Er verlor seine Stelle und war gesundheitlich massiv geschädigt. Diese Situation ist auch heute noch der traurige Alltag vieler Frauen, insbesondere von Migrantinnen.

Was die Lohndiskriminierung in der Privatwirtschaft betrifft, sind die Ergebnisse des Berichtes hingegen absolut ernüchternd. Seit der Einführung des Gleichstellungsgesetzes hat sich kaum etwas geändert. Die Lohndifferenz bei gleicher Arbeit beträgt immer noch fast 20 Prozent. Als eines der Hauptprobleme ortet das Evaluationsteam weiterhin die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Angst hindert die Betroffenen daran, sich zu wehren. Die fehlende Lohntransparenz macht es ihnen oft unmöglich, sich Informationen zu beschaffen. Diskriminierende Arbeitgeber hingegen gehen kaum ein Risiko ein. Die bestehenden Sanktionen haben keinerlei abschreckende Wirkung.

Besonders befremdet auch die Feststellung, dass viele Richterinnen und Richter und auch Anwältinnen und Anwälte das Gleichstellungsgesetz nur sehr mangelhaft kennen und es - besonders in erster Instanz - nicht richtig anwenden.

Aufgrund der Ergebnisse schlägt das Evaluationsteam eine ganze Reihe von Massnahmen vor, welche das Gleichstellungsgesetz effizienter und griffiger gestalten könnten. Diese Massnahmen sind auch Gegenstand unserer Vorstösse. Der Bundesrat aber will diese Massnahmen nicht umsetzen. Wie sein dünner Bericht zeigt, nimmt er die Vorschläge nur punktuell als Empfehlungen auf. Einzelne sollen weiter überprüft werden.

Die Kommission für Rechtsfragen hat vom Evaluationsbericht und vom Bericht des Bundesrates Kenntnis genommen. Sie kritisierte insbesondere, dass das Diskriminierungsverbot in der Privatwirtschaft regelmässig missachtet und der verfassungsmässig und gesetzlich bestehende Anspruch auf gleichen Lohn nicht durchgesetzt wird. Der Justizminister jedoch begnügte sich damit, achselzuckend darauf hinzuweisen, dass es eben Sache der Unternehmer sei, Frauen und Männern gleiche Löhne zu bezahlen. Ein Kommissionsmitglied erinnerte ihn darauf an die Drittwirkung. Die Bestimmung in Artikel 8 der Bundesverfassung ist nicht nur für den Staat, sondern auch für Dritte verpflichtend. Dies gehört eigentlich zum Grundwissen jedes Jus-Studierenden ab dem dritten Semester.

Zusammenfassend stellen wir fest:

1. Die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes ist ein hervorragender, fundierter und aufschlussreicher Bericht.

2. Die Schlüsse aber, die der Bundesrat daraus zieht, sind kein grosser Wurf. Sie bestehen aus einer knappen Seite mut- und zahnloser Empfehlungen. Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers, den Bestimmungen der Verfassung und des Gleichstellungsgesetzes zum Durchbruch zu verhelfen. Der Missachtung des Diskriminierungsverbotes muss ein Ende gesetzt werden.