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preparatory:AB 71777

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 16a besteht nach wie vor eine Differenz zum Ständerat. Unser Rat hat zweimal einer Änderung der Fassung des Bundesrates zugestimmt, da die Mehrheit unseres Rates der Auffassung war, dass man mit dieser Minirevision des Raumplanungsgesetzes nicht nur Bauten und Anlagen für die Energiegewinnung und die damit in Zusammenhang stehende Gewinnung von Biomasse in der Landwirtschaftszone bewilligen sollte, sondern eben auch Bauten für Kompostieranlagen - im Wissen darum, dass Absatz 1bis von Artikel 16a ganz klar besagt, dass diese nur zonenkonform sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Landwirtschaft stehen. Die Kommission ist sich dieser Einschränkung bewusst, und deshalb ist es sinnvoll, diese Ausweitung für Kompostieranlagen zu machen.

Weshalb soll der Gesetzgeber dies auf Bundesebene tolerieren? Es macht heute wenig Sinn, in unserem Land, wo die Baulandreserven auch in der Gewerbezone rar und teuer sind, grossflächig Land für Kompostieranlagen zur Verfügung stellen zu müssen. Bekanntlich haben nämlich Kompostieranlagen erstens einen grossen Landbedarf, zweitens generieren sie im Verhältnis zur beanspruchten Fläche nicht unbedingt eine hohe Wertschöpfung, und drittens scheiden sie erwiesener- und gezwungenermassen auch Emissionen aus. Aus all diesen Gründen macht es Sinn, wenn man der schweizerischen Landwirtschaft auf ihrem Gebiet, in ihren Zonen, diesen neuen, kleinen Zuerwerb zugesteht. Kompostieranlagen sind also ein sinnvoller Nebenerwerb oder eine sinnvolle innere Aufstockung für die Landwirtschaft, welche letztendlich auch volkswirtschaftlich Sinn macht und - das sage ich jetzt als Gewerbevertreter - dem Gewerbe nicht wehtut, sondern angesichts der nicht mehr allzu grosszügigen verfügbaren Ressourcen im Zusammenhang mit den Bauzonen Sinn macht.

Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und dieser sinnvollen Ergänzung von Artikel 16a Absatz 1bis zuzustimmen.