Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-12
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12
Wortprotokoll
Ich möchte mich zunächst zum Votum des Kommissionssprechers äussern, der den Ablauf dieses Geschäftes nochmals in Erinnerung gerufen hat. Der Ablauf hat sich weitestgehend so abgespielt, wie es hier geschildert wurde; das kann ich bestätigen, obschon zu diesem Punkt zwei, drei Ergänzungen nötig sind. Zunächst möchte ich - im Hinblick darauf, die Kirche im Dorf zu behalten - doch sagen, was sich im Nationalrat und dann im Ständerat abgespielt hat: Der Nationalrat hat aus verschiedenen Gründen mehrere Varianten geprüft, wie man diese nicht mehr notwendigen Goldreserven verwenden könnte, und es ist nicht gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das hat dazu geführt, dass der Ständerat zweimal nicht auf dieses Geschäft eingetreten ist. Was das bedeutet, kennen wir aus dem Parlamentsgesetz: Es bedeutet, dass das Geschäft vom Tisch ist. In dieser Situation hat der Bundesrat nichts anderes gemacht, als die Bundesverfassung und das Gesetz zur Hand zu nehmen und sich die Frage zu stellen, wie man dieses Problem nun lösen müsse. Die Lösung des Problems war die, dass man sagte: Nachdem ein Rat einfach nicht auf das Geschäft eintreten wollte, gibt es auch keine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage mehr, die es ermöglicht, dieses Geld in der Nationalbank zurückzubehalten; infolgedessen muss es ausgeschüttet werden. Das war auch die dezidierte Meinung der Kantone.
Wir haben dann Rechtsgutachten eingeholt; der Rechtsdienst des Finanzdepartementes hat sich damit befasst, das Bundesamt für Justiz ebenfalls, und es gab auch ein Gutachten vonseiten der Kantone. Alle sind zum Schluss gekommen, dass die Goldreserven einen zurückbehaltenen Notenbankgewinn darstellten und dass dieser Gewinn - gestützt auf Artikel 99 der Bundesverfassung und Artikel 31 des Nationalbankgesetzes - ausgeschüttet werden müsse. Auch die GPK Ihres Rates, die sich sehr kritisch mit diesem Geschäft befasst hat, hat in ihrem Bericht, in Übereinstimmung mit den vorliegenden Meinungen, festgestellt, dass das Vorgehen des Bundesrates rechtskonform sei.
Nun müssen wir hier auch noch begrifflich ein paar Dinge klarstellen. Zunächst einmal müssen wir zwischen Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung unterscheiden. Die Gewinnermittlung erfolgt ausschliesslich durch die Nationalbank. Sie bestimmt die Währungsreserven; das ist an sie delegiert. Die Bindung an das Gold besteht nicht mehr. Die Nationalbank - der Bankrat und das Direktorium zusammen - muss sich laufend, jedenfalls immer im Hinblick auf den Abschluss intensiv mit dieser Frage beschäftigen. Die Modalitäten der Gewinnausschüttung sind anschliessend Sache der Begünstigten. Das ist einerseits der Bund, das sind andererseits die Kantone, und - es sei noch in Erinnerung gerufen - so ein paar private Aktionäre, die einen festen Zins, eine fixe Dividende, bekommen, gibt es auch noch.
Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte Verstetigung. Das ist ein Mechanismus, der bestimmt, wie man die anfallenden Gewinne verteilt. Das ist ein freiwilliger Mechanismus, der vor Jahren zusammen mit den Kantonen und der Nationalbank eingeführt wurde, mit dem Ziel, die Gewinnausschüttung über die Zeit zu verteilen. Das bringt in erster Linie die nötige Planungssicherheit für die Kantone und den Bund, die somit wissen, was auf sie zukommt. In den letzten Jahren und auch für die nächsten Jahre hat man für diese Verstetigung einen festen Betrag vereinbart, im Wissen darum, dass die - nicht an Gold gebundenen - Reserven eben noch für einige Jahre reichen, um diese Verstetigung zu erzielen.
Die Goldreserven sind jetzt eigentlich - würde ich sagen - am Punkt angelangt, wo man sie nicht mehr weiter absenken darf. Das ist die übereinstimmende Meinung in der Nationalbank. Es gibt keine ausschüttbaren Gewinne aus Goldreserven mehr; das muss man ganz klar sagen. In der Begründung zu diesem Motionstext wird in etwas suggestiver Weise gesagt, es seien gelegentlich noch 5 bis 10 Milliarden Franken aus Goldreserven zu verteilen. Da muss ich vehement widersprechen: Das ist nicht so. Es ist im Augenblick auch nichts geplant. Natürlich sind die Gewinne teilweise gut herausgekommen. Auch im letzten Jahr war der Gewinn etwas über den Erwartungen, aber das hat mit Goldausschüttungen eigentlich nichts zu tun. Es ist auch so, dass es entgegen der Begründung dieser Motion heute eben gar keine Deckungsregeln mehr gibt. Es heisst hier, man solle allenfalls die Deckungsregeln anpassen. Solche gibt es gar nicht mehr. Folglich gibt es auch nichts anzupassen.
Nach diesen Vorbemerkungen jetzt noch kurz zum Geschäft selber: Mit der Revision des Nationalbankgesetzes wurden die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung sowie die Kompetenzen klar geregelt. Die Bundesverfassung schreibt vor, dass die Nationalbank für die Währungsreserven zu sorgen hat und dass ein Teil dieser Reserven in Gold gehalten werden muss. Das ist im Augenblick klar: Bei diesem Teil kann nichts mehr ausgeschüttet werden. Die Gewinnverteilung, sprich der Kreis der Begünstigten, wird in der Verfassung und im Nationalbankgesetz geregelt. Die Verteilung von ordentlichen wie aber auch von ausserordentlichen Ausschüttungen erfolgt somit nach dem verfassungsmässigen Verteilschlüssel, der ja gemäss Motion ausdrücklich nicht angetastet werden soll. Das hat uns der Kommissionssprecher, glaube ich, im allerersten Satz dargelegt.
Im Falle von ausserordentlichen Ausschüttungen müsste der Bundesanteil gemäss Finanzhaushaltgesetz als ausserordentliche Einnahme für den Schuldenabbau verwendet werden. Und da hat natürlich das Parlament die Möglichkeit - heute schon, dazu muss man keine Gesetzesanpassungen vornehmen -, etwas anderes zu beschliessen. Das Parlament kann jederzeit, wie das beim indirekten Gegenvorschlag zur Kosa-Initiative der Fall war, einen Gegenvorschlag machen und eine andere Verwendung vorsehen als den Abbau von Schulden.
Das sind aus meiner Sicht die wichtigsten Punkte und Gründe, weshalb der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt.