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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-03-13

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-03-13

Wortprotokoll

Vorerst muss wirklich nochmals betont werden, wie wichtig das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit ist. Es ist effektiv ein unverzichtbarer Wert für den Biolandbau und ein Garant für die Glaubwürdigkeit desselben. Entsprechend ist es auch für die Konsumentinnen und Konsumenten eine wichtige Orientierungshilfe.

Ich entnehme den Voten der Fraktionssprechenden, dass niemand daran zweifelt und dass man von diesem Prinzip nicht abweichen will. Das war denn auch die Haltung des Bundesrates, dass wir an diesem Prinzip festhalten, aber mit der neuen Formulierung auch auf Entwicklungen in gewissen Bereichen des Marktes reagieren, die eine Anpassung der Gesetzesformulierung erfordern.

Dauerkulturen innerhalb von Biobetrieben können konventionell bewirtschaftet werden; das Umgekehrte gilt aber nicht. Mit der vorgeschlagenen Anpassung will der Bundesrat, dass man biologisch bewirtschaften und den übrigen Betrieb auch reziprok mit einem anderen Massstab bewirtschaften kann, auch wenn es keine Dauerkultur ist. Diese Reziprozität ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat diese Modifikation der Bestimmung vorschlägt. Wir meinen, das entspreche einem Gebot der Fairness. Es ist auf Verordnungsstufe bereits heute möglich, dass ein Biobetrieb seinen Obst- und Weinbau konventionell betreibt. Indem wir das nun ins Gesetz schreiben, soll künftig auch das Umgekehrte möglich sein. Das ist logisch und gerecht und bringt auch bezüglich Kontrolle und Glaubwürdigkeit der Gesamtbetrieblichkeit keine neuen Probleme mit sich.

Es hat sich aber in der Vergangenheit auch ein zweiter Fall eingestellt, wo es nötig ist, diese Bestimmung anzupassen. Es gab nämlich ein Rechtsproblem, wo das Bundesamt für Justiz im Bereich der Freilandhaltung von Geflügel interveniert hat. Wir haben hier folgende Problematik: Mit einer Anpassung der Verordnung sind auch bei der Erfassung des Geflügels Probleme entstanden. Auch hier kann die Situation entstehen, dass man dann bei der Tierhaltung in etwa alle Tiere mit Freilandhaltung führen muss. Das ist für gewisse grössere Betriebe natürlich eine Problematik. Wenn z. B. einmal zwei Betriebe gekauft wurden, dann gibt es eben zwei Produktionsstätten, und es soll möglich sein, dass man eine Produktionsstätte biologisch bewirtschaftet und die andere eben nicht. Das will der Bundesrat, aber mehr nicht. Deshalb erscheint es uns nach wie vor wichtig, dass wir bei unserer Version bleiben.

Die Minderheit I (Binder) beantragt mit dem "namentlich" eine kleine Öffnung dieser Version. Sie lässt einen gewissen Spielraum zu, der auch künftigen Entwicklungen Rechnung trägt. Allerdings würden wir das wirklich auch einschränkend verstehen und sehr restriktiv auslegen. Anwendungsbeispiele, wo das der Fall sein könnte, sind uns bis heute nicht bekannt. Wir opponieren aber nicht grundsätzlich gegen diesen Spielraum, den die Minderheit I anstrebt.

Wir meinen aber, dass man mit der Fassung der Minderheit II (Hämmerle) die anstehenden Probleme nicht löst. Die aktuelle Rechtslage muss saniert werden, einerseits weil Artikel 15 nicht zwischen dem biologischen Landbau und anderen Produktionsmethoden differenziert und andererseits weil im Bereiche des Geflügels die Problematik mit den Freilandhühnern bzw. der gesamtbetrieblichen Freilandhaltung für Tiere aufgetaucht ist, wie ich bereits erklärt habe. Da meinen wir eben auch, dass diese Anpassung, wie sie Ihnen der Bundesrat vorschlägt, diesen konkreten Problemen gerecht wird, ohne dass das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit aufgeweicht würde. Denn wir sind uns bewusst, dass dieses für die Glaubwürdigkeit des biologischen Landbaus entscheidend ist.

Jetzt noch zur Frage von Herrn Hämmerle zu Artikel 14, zu den Labels, die tatsächlich in einer Zahl vorhanden sind, die schon zu Verwirrung führen kann und die Übersicht sowohl für die Konsumenten als auch für die Verwaltung und für die Produktion nicht unproblematisch macht.

Zum einen, glaube ich, können wir uns, was die Qualitätsbezeichnungen, die öffentlich-rechtlich sind, anbetrifft, auf das Landwirtschaftsgesetz abstützen. Dort haben wir Bio, Berg, Alp, AOC und die besonders tierfreundlichen Haltungsprogramme BTS und RAUS festgelegt, die eigentlich zu den Qualitätsbezeichnungen klare Vorgaben geben. Mit der von der WAK des Nationalrates vorgeschlagenen ergänzenden [PAGE 225] Kann-Formel hätte der Bundesrat unseres Erachtens die Möglichkeit, bei einem Bedarf ein Logo für solche Kennzeichnungen zu definieren. Aber es müsste definiert werden, damit auch die Verlässlichkeit wieder gegeben ist. Diese Möglichkeit wäre unseres Erachtens auch im Einklang mit dem Bestreben des Bundesrates, Schweizer Produkte im Export möglichst zu vereinheitlichen, mit einem einheitlichen Auftritt zu versehen, um eben auch die gemeinsame Kommunikation subsidiär mit Bundesmitteln unterstützen zu können.

Wir wollen in den Bereichen nicht intervenieren, in denen sich ein privates Logo bereits etabliert hat; das scheint uns schwierig zu sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist ja etwa die Knospe im Bereich der Biolandwirtschaft, die sich wirklich durchgesetzt hat, die auch für die Konsumenten ein Qualitätslabel geworden ist. Hier, denken wir, wäre eine Intervention deshalb nicht angezeigt. Hingegen gibt es auch Entwicklungen im AOC-Produktebereich, wo sich zwei Logos konkurrenzieren. Ich gehe davon aus, dass deshalb diese neue Gesetzesbestimmung diese Akteure auch animieren könnte, vielleicht doch eine gemeinsame Lösung zu suchen.

Im Sinne der Konsumenten wären weniger Logos mehr; entscheidend muss am Schluss sein, dass die Qualität, die versprochen wird, auch tatsächlich im Produkt enthalten ist. Dafür braucht es das Vertrauen in das Logo.