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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-03-14

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-03-14

Wortprotokoll

Dieser Weinartikel hat schon im Ständerat viel zu reden gegeben. Ich bin froh, dass die Mehrheit gegenüber der ständerätlichen Version eine verbesserte Lösung gefunden hat.

Was will der Bundesrat beim Wein bewirken? Wir haben drei Kategorien von Wein: AOC-, Tafel- und Landwein. Diese drei Klassen sollen hier definiert werden, wobei es im Landwirtschaftsrecht insbesondere um die Produktionsregeln geht. Im Bereich der AOC ist es für uns ganz entscheidend, dass diese mit denen der EU äquivalent sind. Die EU hat sieben Kriterien aufgestellt, die bei AOC-Weinen eingehalten werden müssen. Dazu kommen zahlreiche Seiten von zu erfüllenden Mindestanforderungen. Trotz dieser verschiedenen Kriterien liegt in der EU die Verantwortung gegenüber der Union immer bei den Mitgliedstaaten und nicht etwa bei den Regionen. Das ist deshalb auch das System des Bundesrates, das jenem von Deutschland und Österreich entspricht, wo auch nationale Rechtserlasse die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete definieren.

Wenn wir hier nicht mehr mit der EU äquivalent sind, dann schaden wir schlussendlich nicht nur der Äquivalenz und einem Exportmarkt, der wichtig ist, sondern natürlich auch der Glaubwürdigkeit und dem Vertrauen der Konsumenten. Diese Mindestanforderungen, die schweizweit gelten sollen, sind daher auch zentral. Sie sind auch wichtig, weil sie zu den Land- und Tafelweinen kohärent sein sollen, bei denen auch kantonsübergreifende Definitionen bestehen und bei denen wir auf Bundesebene Mindestanforderungen festlegen wollen.

Herr Bugnon, es war nie die Absicht des Bundesrates, Mindestzuckergehalte und Maximalerträge gegen den Willen der Kantone festzulegen; an den bisherigen Kantonskompetenzen bei der Definition der AOC-Weine wollten wir nie [PAGE 270] etwas ändern. Wenn Sie jetzt bei der Definition der Regionen und beim Modulieren der Mindestanforderungen keine exakten Parameter liefern, wird das in der Anwendung dieser Formulierung schon Probleme aufwerfen. Das ist das, was uns auch bei der Version der Mehrheit schon gewisses Kopfzerbrechen bereitet. Deshalb sind wir nach wie vor der Ansicht: Wir verstehen das Problem; die Fassung der Mehrheit ist eine Verbesserung gegenüber der ständerätlichen Version, aber die Version des Bundesrates scheint uns klarer zu sein und für eine schweizweit einheitlichere Anwendung bezüglich dieser Mindestanforderungen Sicherheit zu geben.

Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, bei seiner Version zu bleiben. Die Version der Kommissionsmehrheit wäre dann die zweitbeste Variante.