Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · 2006-09-18
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-18
Wortprotokoll
Die Kommissionsberatung zur Differenzbereinigung dieses Geschäftes hat am 5. Juli und am 7. September 2006 stattgefunden. Der Ständerat hat in Artikel 53f Absatz 1 eine Differenz zu unserem Rat geschaffen. Er hat das Anliegen aufgenommen, dass die Partei, welche einen neuen Vertragspartner sucht oder suchen muss, die Zeit und die notwendigen Informationen haben muss, um Offerten einzuholen. Er hat zudem auf Vorschlag der Verwaltung zu den Angaben über das Deckungskapital noch Angaben zu allfälligen Gesundheitsvorbehalten beigefügt.
Ihre SGK hat den Beschluss des Ständerates in Bezug auf die Frist und darauf, dass die Angaben über das Deckungskapital vorhanden sein müssen, übernommen. Wir schlagen Ihnen aber vor, dies noch zu präzisieren. Der Ständerat hat festgesetzt, dass die Angaben über das Deckungskapital auf Verlangen innert 30 Tagen nach der Ankündigung der anderen Vertragspartei zu übermitteln sind. Die andere Partei kann dann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt, in welchem die Änderungen wirksam werden, kündigen. Wenn sie aber einen neuen Anbieter sucht, der die Versicherten übernimmt, dann braucht sie Angaben über das Kapital, das sie mitbekommt. Nur in Kenntnis des Deckungskapitals wird man eine Offerte einholen können. Wenn sie Rentnerbestände mit einbringt, wird der neue Versicherer wissen wollen, wie hoch die Rentenleistungen sind und welches Deckungskapital zur Verfügung steht. Deshalb darf die Kündigungsfrist erst anlaufen, wenn diese Angaben eingetroffen sind.
Hier braucht es also Ergänzungen, die wir folgendermassen vorschlagen: Eine Vertragspartei kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für die Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, auf den die Änderungen wirksam werden, entsprechend der Verzögerung. Wird vom ausserordentlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, werden die Änderungen auf den angekündigten Termin wirksam. Auf die Aufnahme der Gesundheitsvorbehalte sollte verzichtet werden. Diese Forderung stammt aus dem Lebensversicherungsbereich. Im obligatorischen BVG ist sie nicht richtig, da Kollektivversicherte aufgenommen werden müssen.
Mit diesen Präzisierungen haben wir die Unklarheiten beim Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung ausgeräumt. Ich bitte Sie deshalb im Namen der einstimmigen SGK, diesen Änderungen zuzustimmen.