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Freysinger Oskar · Nationalrat · 2006-09-19

Freysinger Oskar · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-19

Wortprotokoll

Es geht mir mit meinem Vorstoss darum, den bis dato willkürlich als "überzählig" definierten Embryos eine grösstmögliche Überlebensmöglichkeit zu geben und diese vor einer voreiligen Instrumentalisierung durch die Forschung zu bewahren.

Damit geht es um die Umsetzung des im Fortpflanzungsmedizingesetz und im Adoptionsrecht verwendeten Begriffs des Kindeswohls. In der Bundesverfassung heisst es in Artikel 35 Absatz 1 nicht umsonst: "Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen." Unabhängig vom Menschenbild oder der religiösen Überzeugung haben alle beteiligten Akteure in der Debatte zum Stammzellenforschungsgesetz und schon damals in der Debatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz dem Embryo mindestens eine Würde zugestanden. Die Spannbreite bewegt sich dabei irgendwo zwischen vollwertigem Mensch- und Personsein bis zu wenig mehr als einer Sache. Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten: "Eine solche Tätigkeit ist mit der Würde des Menschen, welche schon dem Embryo in vitro zukommt, durchaus vereinbar." Gemeint ist dabei die beobachtende Forschung am Embryo, sofern sie dessen besserem Überleben dient.

Dass die vielfach vorgebrachte und argumentativ wenig abgestützte proportionale Kupplung von Lebensalter und Menschenwürde nicht haltbar ist, müssen wir an dieser Stelle nicht diskutieren. Ist diese Würde mehr als null, ist es nur logisch und nur stringent, wenn die rein juristisch und willkürlich als "überzählig" definierten Embryos nicht nur für die Forschung verwendet werden dürfen, was gleichzusetzen ist mit deren Zerstörung, sondern ihnen vorrangig die bestmögliche Überlebenschance geboten wird. Das könnte geschehen durch Eltern, die das freiwillig wünschen, wobei sich die Frau nach entsprechender hormoneller Vorbereitung einen heute als "überzählig" bezeichneten Embryo implantieren liesse, was gleichzeitig eine Adoption durch das Paar bedeutete. Es ist selbstverständlich, dass die üblichen adoptionsrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden. Ebenso klar ist, dass keine Frau und kein Paar zu einer solchen Implantation und Adoption gezwungen werden könnten. Allerdings [PAGE 1195] sollte folgende Regel gelten: Solange es in der Schweiz Paare gibt, welche zu einer Embryo-Adoption bereit sind, hat die Verwendung der Embryos zur Adoption gegenüber der Verwendung zur Stammzellengewinnung den Vorrang. Dem nicht zustimmen hiesse einer Instrumentalisierung von menschlichem Leben Vorschub leisten. Eltern, welche eine In-vitro-Fertilisation durchführen, sollten diese entweder so durchführen, dass keine überzähligen Embryos entstehen, oder dann, falls diese trotzdem entstehen, automatisch deren Freigabe zur Adoption zustimmen.

Sollte eine Frau aus Gründen eines Unfalles oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage sein, sich einen Embryo implantieren zu lassen, darf dieser im Sinne einer Notlagenindikation bereits heute tiefgefroren werden. Der Bundesrat schrieb in seiner einleitenden Zusammenfassung in der Botschaft vom 26. Juni 1996 zum Fortpflanzungsmedizingesetz: "Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau wird umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Höchstens drei Embryonen dürfen pro Behandlungszyklus erzeugt werden. Damit sollen höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und das Entstehen überzähliger Embryonen verhindert werden." Herr Bundesrat Koller versicherte seinerzeit vor dem Nationalrat: "Das ganze Gesetz und schon die Verfassung sind ja darauf angelegt - das war ein Hauptanliegen -, dass es überhaupt nicht zu überzähligen Embryonen kommt." (AB 1998 N 1420) Ich gehe auch heute davon aus, dass diese Worte damals ernst gemeint waren und nicht einfach billigen Verkaufsargumenten gleichkamen, um dem Fortpflanzungsmedizingesetz eine höhere Akzeptanz zu verschaffen.

Im Rahmen der Debatte zum Stammzellenforschungsgesetz sprachen die Experten von immerhin jährlich etwa 100 neu entstehenden überzähligen Embryos, abgesehen von den sogenannten altrechtlichen Embryos. Wenn ich die Ziffern zusammenzähle, die da in den verschiedenen Statistiken aufgeführt werden, welche leider nicht vollzählig sind und der Zeit nachhinken - wir haben erst die Zahlen für die Jahre 2003 und 2004 -, so gibt es ungefähr 300 bis 400 sogenannt überzählige Embryos pro Jahr. Die Tendenz ist steigend, da die Inanspruchnahme der In-vitro-Fertilisation ebenfalls zunimmt. Selbstverständlich ist die Embryo-Adoption lediglich als ausserordentliche Massnahme zu verstehen, welche unter den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Umständen das Kindeswohl bestmöglich garantiert und um eine allfällige Überzähligkeit wenn immer möglich abzuwenden.

Bei einer Regelung, bei der sich Adoptiveltern ihren Embryo nicht aussuchen können und keine kommerziellen Interessen im Spiel sind, ist die Gefahr einer verdeckten Leihmutterschaft schon weitgehend gebannt. Adoptionsfachleute gehen von folgender Regel aus: Je früher eine Adoption stattfindet, desto besser kann sie für Familie und Adoptivkind gelingen. Die altbekannte Adoptionsregel solle auch hier gelten: In erster Linie wird nicht für Eltern ein Kind gesucht, sondern für ein Kind werden Eltern gesucht.

Grundsätzlich lässt sich aufgrund von Studien der European Society for Human Reproduction and Embryology festhalten, dass in der psychosozialen Entwicklung und in der Eltern-Kind-Beziehung von als Embryos adoptierten Kindern keine negativen Effekte auffallen. Sicher ist es für die psychische Entwicklung nicht unwesentlich, dass ein Kind erfahren kann, wer seine biologischen Eltern sind. Diese Frage wird in Grossbritannien so gehandhabt, dass junge Erwachsene als ehemalige adoptierte Embryos ein Anrecht darauf haben, ihre biologischen Eltern kennenzulernen. Die Kinder ihrerseits werden wiederum informiert, wenn vonseiten der biologischen Eltern kein Kontaktwunsch besteht. Umgekehrt können die biologischen Eltern aber nicht in Erfahrung bringen, wer ihre leiblichen Kinder sind, wer sie adoptiert hat und wo sie leben.

Die Würde der Frau ist insofern gesichert, als die Embryo-Adoption ein völlig freiwilliger Akt wäre, zu dem niemand gezwungen würde. Die Würde der Frau und des Paares, welche sich zu einer In-vitro-Fertilisation entschliessen, ist insofern gewahrt, als überzählige Embryos ja kaum entstehen sollten und sie über diese Möglichkeit vom Arzt ja informiert werden. Zudem kann ein Embryo im Sinne einer Notmassnahme ausnahmsweise tiefgefroren werden, im Hinblick auf eine spätere Implantation.

Ich möchte damit schliessen, dass in nicht wenigen Ländern die Embryo-Adoption bereits legal ist. Die grösste Erfahrung darin besteht wohl in Grossbritannien und in den USA. Die Regelung in Grossbritannien wurde bereits kurz erwähnt, in den USA bestehen sogar staatliche Förderprogramme für die Embryo-Adoption. Es wird dabei auch der Ausdruck "embryo donation" gebraucht, dies wohl aus Furcht davor, dem Embryo einen menschlichen Status zuzusprechen. In den USA gibt es heutzutage etwa 200 Kliniken und Vermittlungsagenturen, welche Embryo-Adoption praktizieren.