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preparatory:AB 72725

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 3 geht es um die Bundesbeiträge, und zwar um die Grundsätze. Es liegen zwei Minderheitsanträge zu Absatz 1 vor.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Absatz 1 in der Fassung des Ständerates hält fest, dass der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich gewährt.

Von einer Verankerung eines fixen Beitragssatzes, wie dies die Minderheit II (Stump) vorsieht, muss abgesehen werden, denn aufwandabhängige Bundesbeiträge bzw. prozentuale Beitragssätze entfalten grundsätzlich eine falsche Anreizwirkung. Die Vergangenheit des noch geltenden [PAGE 1233] Finanzausgleichs hat uns das bitter gelehrt. Mit dem NFA sollen nun aber gerade Fehlanreize so weit wie möglich ausgemerzt werden. Stattdessen legen die eidgenössischen Räte jährlich die verfügbare Gesamtsumme fest. Die Leistung des Bundes wird sich, unter Vorbehalt der Budgethoheit des Parlamentes, beim Übergang zum NFA am Umfang des heutigen sogenannten Grundbeitrages an die Ausbildungshilfen der Kantone im tertiären Bildungsbereich orientieren. Unter "Grundbeitrag" ist der Beitrag ohne Finanzkraftzuschläge zu verstehen.

Die Kommission hat den Antrag der Minderheit II (Stump) mit 15 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Mit dem Antrag der Minderheit I (Meyer Thérèse) sollen die jährlichen Beiträge nicht nur im Rahmen der bewilligten Kredite, sondern auch noch, also zusätzlich, aufgrund eines für vier Jahre festgelegten Zahlungsrahmens gewährt werden. Der Zahlungsrahmen ersetzt die Budgetbewilligung der Kredite nicht und ist auch kein Verpflichtungskredit. Der Zahlungsrahmen ist vielmehr ein qualifizierter Planungsbeschluss des Parlamentes, für einen bestimmten Bereich eine bestimmte Summe über eine bestimmte Periode hinweg in Aussicht zu nehmen. Damit wird eine Steuerung vorgenommen, ohne dass Verpflichtungen eingegangen werden. Es besteht eine gewisse ausgabenpolitische Steuerungsmöglichkeit, aber letztlich wird im Rahmen des Budgets bestimmt, wie viel der Bund tatsächlich einsetzen kann.

Bereits heute wird an verschiedenen Orten mit Zahlungsrahmen gearbeitet, und zwar auch dann, wenn dies in den entsprechenden Gesetzen nicht festgelegt wird. Der Zahlungsrahmen ist also bereits Usanz. Je mehr Bundesbeiträge in den Gesetzen festgelegt werden, je weniger Flexibilität haben wir beim Budget, was ja oft beklagt wird. Wichtig ist, dass in Absatz 1 von Artikel 3 die Budgethoheit des Parlamentes geschützt wird. In diesem Sinn wäre auch der Übergang zu einem Verpflichtungskredit völlig verfehlt. Die Kantone haben diese Bestimmung akzeptiert, weil sie aus eigener Erfahrung wissen, dass auch im Budget des Bundes eine gewisse Flexibilität vorhanden sein muss.

Ihre Kommission hat den Antrag der Minderheit I (Meyer Thérèse) mit 13 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt und empfiehlt Ihnen, wie gesagt, der Mehrheit zu folgen.

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