Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-09-20
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-09-20
Wortprotokoll
Ich äussere mich zunächst zu Artikel 65 Absatz 2 KVG: Wenn man diesen Artikel nach dem Antrag der Minderheit annehmen würde, würden die Kantone verpflichtet, die Bundesbeiträge nicht eigenverantwortlich und nach Bedarf zur Erfüllung der materiellen Vorgaben des KVG, sondern dann eben gemäss einer bundesrechtlichen Finanzierungsregelung zu ergänzen. Das entspricht nicht dem Sinn des NFA. Hinzu kommt, dass es im Unterschied zu anderen Bereichen im NFA hier gar keine Übergangsjahre braucht. Denn den Systemwechsel kann man gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Vorlage vollziehen. Es ist unnötig, hier Übergangsfristen zu schaffen. Ein dritter Punkt, der gegen den Minderheitsantrag spricht, ist die Tatsache, dass ausserdem die Kantone bereits daran sind, mit Vorbereitungsarbeiten in ihren Gesetzgebungen den NFA umzusetzen - sie werden hier die Verantwortung übernehmen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Zu den Minderheiten I und II bei Artikel 66 Absatz 2: Die Minderheit I (Rossini) befürchtet, dass 25 Prozent zu tief angesetzt sind. Bund und Kantone haben sich aber in langen Gesprächen auf diese Aufteilung geeinigt. Sie berücksichtigt die Zuständigkeit des Bundes für die Sozialversicherung und die Zuständigkeit der Kantone für die soziale Sicherheit im individuellen Bereich. Um dieses Thema ist es ja gegangen.
Zwischen Bund und Kantonen besteht damit, so kann man sagen, ungefähr ein Finanzierungsgleichgewicht. Würde man auf 30 Prozent aufstocken, so würde entweder der Finanzierungsanteil des Bundes oder das Gesamtvolumen der Prämienverbilligung erhöht. Die höheren Bundesbeiträge würden - und wir kommen nicht zum ersten Mal zu diesem Phänomen - dann einfach in der Globalbilanz berücksichtigt; das heisst, den Kantonen würden dann einige Hundert Millionen Franken weniger an zweckfreien Mitteln zur Verfügung stehen. Aber die Kantone legen eben Wert darauf, mehr zweckfreie Mittel zu erhalten, um den Spielraum für die eigene Politik zu behalten.
Demgegenüber unterstützt der Bundesrat die Minderheit II (Huber). Er ist der Meinung, dass es hier eigentlich mathematisch keinen Unterschied macht, ob explizit die 25 Prozent der Bruttokosten für 30 Prozent der Bevölkerung erwähnt werden oder neu gesagt wird: 7,5 Prozent der gesamten Bruttokosten. Das Bundesamt für Gesundheit prüft alle zwei Jahre in einem Monitoring die sozial- und familienpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung. Sollte sich dabei einmal herausstellen, dass die Wirksamkeit nicht mehr gegeben ist und ein grösserer Anteil der Bevölkerung subventioniert werden muss, dann wäre es - und das ist ein rein praktischer Grund - bei einer zweiteiligen Formel einfacher, die Modifikationen vorzunehmen, weil man dann noch weiss, wie die Formel entstanden ist. Also entsprechen die 30 Prozent der Bevölkerung einer politischen Willensäusserung bei der Einführung des Systems. Ich erinnere Frau Goll daran, dass es Frau Bundesrätin Dreifuss war, die damals immer wieder von diesen 30 Prozent als einer politischen Willenskundgebung gesprochen hat. Die Nachvollziehbarkeit der Formel bleibt besser erhalten, wenn man die beiden Werte separat verankert. Man kann dann gewissermassen mathematisch besser mit ihnen spielen.
Dieser Idee kommt der Antrag der Minderheit II (Huber) besser entgegen, und ich empfehle Ihnen deshalb, ihm zuzustimmen.