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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-09-25

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-09-25

Wortprotokoll

Das neue Ausländergesetz regelt die Fälle, in denen der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern - mit Ausweis C - nach einer Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen bleibt. Das steht in Artikel 50 des revidierten Ausländergesetzes. Ausländische Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B besitzen demgegenüber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Falle einer Auflösung der Familiengemeinschaft besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Regelung für diese Fälle ist jedoch in der Ausführungsverordnung zum neuen Ausländergesetz geplant. Demnach kann auch hier nach Auflösung der Familiengemeinschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Aufenthalt bereits drei Jahre gedauert hat und die Integration gelungen ist oder wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Ausführungen des Bundesrates in den Erläuterungen sind deswegen korrekt.

Das neue Ausländergesetz regelt den Nachzug der ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern. Dabei gelten neu die gleichen Grundsätze wie für Angehörige der EU- und Efta-Staaten, die ihre Familienangehörigen nachkommen lassen wollen. Das geltende Recht sieht insbesondere keinen Rechtsanspruch der Schweizerinnen und Schweizer auf Nachzug aller ausländischen Verwandten in auf- und absteigender Linie vor. Eine Einschränkung für die Fälle, in denen sich die ausländischen Familienangehörigen aus Drittstaaten noch nicht in einem EU- oder Efta-Staat aufhalten, gilt gemäss der neuen Praxis des Europäischen Gerichtshofes auch beim freien Personenverkehr. Auch hier sind die Ausführungen des Bundesrates in den Erläuterungen korrekt.

Was die nächste Frage angeht, hat sich der Bundesrat dazu bereits in der schriftlichen Antwort vom 7. September an das bürgerliche Komitee gegen das Asylgesetz geäussert. Es ist weiterhin auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig sind. Diese Verpflichtung zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bei Hinweisen auf eine Verfolgung ergibt sich aus der Flüchtlingskonvention, die selbstverständlich auch bei einer Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu beachten ist. Auch hier sind die Ausführungen des Bundesrates korrekt.

Dann noch zur letzten Frage: Im Ausländerrecht gilt der Grundsatz, dass Aufenthaltsbewilligungen nur durch die kantonalen Behörden erteilt werden können. Diese haben dabei das Bundesrecht zu beachten. Das Bundesamt für Migration kann als Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens prüfen, ob die Kantone bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das massgebende Bundesrecht einhalten. Ist dies der Fall, wird die Zustimmung erteilt. Dieses Verfahren ist auch anwendbar, wenn eine [PAGE 1298] Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden Härtefalles im Asylbereich erteilt werden soll. Ein besonderer Hinweis auf diese Zustimmungsverfahren zur Kontrolle des Bundesrechtes in den Abstimmungserläuterungen ist nach Ansicht des Bundesrates nicht notwendig, und er empfindet seine Erläuterungen auch in diesem Falle nach wie vor als korrekt.