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Allemann Evi · Nationalrat · 2006-09-27

Allemann Evi · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-27

Wortprotokoll

Es ist zwar der gleiche Artikel, aber es geht hier um etwas anderes. Es geht nicht mehr um den konkreten Bedürfnisnachweis, sondern um die Altersgrenze.

Immer, wenn wir Diskussionen um Altersgrenzen haben, sind es ganz schwierige Diskussionen, egal, ob es das Stimmrechtsalter, die Altersgrenze für die Zulassung zur Autoprüfung oder eben das Mindestalter für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins betrifft. Wo immer man die Altersgrenze festlegt, man hinterlässt stets Unzufriedene. In der Tat haftet der Festlegung einer Altersgrenze immer auch etwas Willkürliches an. Trotzdem kommt man nicht darum herum, solche Alterslimiten festzulegen. Dabei muss es darum gehen, die für die Gesellschaft beste Lösung zu finden.

Unser Antrag, das Alter, ab welchem man eine Waffe erhalten kann, auf 21 Jahre zu erhöhen, entspricht der Regelung, die in Deutschland nach dem Amoklauf von Erfurt eingeführt wurde; wir stellen diesen Antrag aus der Überzeugung heraus, dass der Umgang mit Waffen sehr heikel ist und es in diesem sensiblen Bereich besondere Normen braucht: als Mosaikstein im Bereich der Prävention von Jugendgewalt, aber auch als Schutznorm für die Jugendlichen selber.

Die Gründe, weshalb Jugendliche eine Waffe erwerben und tragen wollen, sind bestimmt vielschichtig. Waffen erfüllen oftmals einen anderen Zweck als den eines blossen Sportgerätes oder eines Droh- oder Verteidigungsmittels. Gerade [PAGE 1367] für männliche Jugendliche sind Waffen auch ein Statussymbol, das vor Freunden präsentiert und das in der Tasche getragen wird, ohne dass der Besitzer die konkrete Absicht hat, das Gerät auch wirklich als Waffe einzusetzen. Trotzdem, das Tragen einer Waffe stellt speziell dann, wenn eine Person in einen Konflikt gerät, ein unkalkulierbares Risiko dar, egal, ob man die Absicht hat, die Waffe auch wirklich zu brauchen. Da spielen irrationale Momente mit, Selbstbeherrschung, Reife, Verantwortungsbewusstsein. Junge Erwachsene, vor allem junge Männer - und um die geht es bei diesem Thema in erster Linie -, stehen um den 20. Geburtstag herum noch stark in einer Phase der Identitätssuche. Das äussert sich oft in übersetzter Geschwindigkeit auf der Strasse oder eben im Ausbruch von Gewalt. Sobald Gewalt und Aggression im Spiel sind, ist jede zur Verfügung stehende Waffe ein Problem, eine Schusswaffe ganz besonders.

In ganz Europa ist das Problem der Jugendgewalt virulent; sie nimmt mal zu, mal ab, je nach Jahrzehnt. Neu ist das Phänomen der Jugendgewalt bestimmt nicht, aber die Jugendgewalt ist jüngst durch zahlreiche schreckliche Ereignisse stark ins öffentliche Blickfeld geraten. Sie erfüllt uns vielleicht gerade deshalb mit so grosser Sorge, weil sie immer auch ein Spiegel des Zustandes unserer Gesellschaft und des Umgangs unserer Gesellschaft mit Konflikten ist, denn die Jugendlichen imitieren oft und gerne, was wir ihnen an Wertvorstellungen mitgeben oder eben nicht mitgeben.

Konflikte mit gewaltsamem Ausgang sind immer auch mediale Hingucker. Bei der Gewalt mit Waffen dürfen wir es aber nicht so weit kommen lassen, dass wir erst dann handeln, wenn es zu katastrophalen Ereignissen gekommen ist. Wir dürfen nicht erst dann handeln, wenn es auch in der Schweiz zu einem ersten Massaker in einer Schule gekommen ist. Deshalb sind wir der Überzeugung, dass wir uns heute - ohne Megaaufhänger, wie es in Deutschland einen gab - für die Heraufsetzung des Mindestalters entscheiden müssen.

Für junge Sportschützen sieht unser Antrag die Möglichkeit von Ausnahmen vor, welche der Bundesrat festlegen soll. Wer in einem Schützenverein organisiert ist, übt seine Schiesstätigkeit in einem geschützten Umfeld aus, in dem eine gewisse Kontrolle besteht und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Waffe geübt wird. Das heisst, dass wir eine pragmatische Lösung beantragen, dass die Altersgrenze 18 klar eine Ausnahme bleiben soll und dass wir die generelle Altersgrenze auf 21 Jahre hinaufsetzen wollen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit III zuzustimmen.