Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-20
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-20
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir kurz zwei Vorbemerkungen:
1. Es handelt sich hier nicht um eine absolut begeisternde Vorlage, aber es ist eine zu erledigende Hausaufgabe, die uns nach Abschluss des Personenfreizügigkeitsabkommens im Bereiche der bilateralen Verträge übrig geblieben ist.
2. Wir haben bei der ganzen Beratung der Vorlage in der Kommission sehr grosses Verständnis für die Vollzugsprobleme aufgebracht, die uns vonseiten der Kantone signalisiert worden sind. Wir haben mit einer Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz ein Hearing gemacht. Es ist uns ein Anliegen, dass diesen Begehren, diesen Wünschen und diesen verständlichen Bedenken der Kantone in Bezug auf den Vollzug auch nachgekommen wird. Wir konnten einige dieser Bedenken direkt aufnehmen, ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen. Andere dieser Bedenken aus dem Gespräch wurden an die Verwaltung weitergeleitet, wurden auch positiv aufgenommen und werden dann im Rahmen der Verordnung umgesetzt werden können.
Worum geht es? Das vorliegende Gesetz, dem die Kommission einstimmig zugestimmt hat, betrifft einige Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, die infolge des Abkommens über die Freizügigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EG-Staaten nötig werden. Das Abkommen, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde und dem das Volk am 21. Mai 2000 zugestimmt hat, tritt voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres - man spricht vom 1. Mai 2001 - in Kraft. Es sieht unter anderem die Koordination der sozialen Sicherheit nach dem Muster der in der EG geltenden Regelung vor.
Den ersten Schwerpunkt der Vorlage bilden Bestimmungen über die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der EG. Die Prämienverbilligung ist ein integrierender Bestandteil des Finanzierungssystems für die obligatorische Krankenversicherung. Sie gilt als soziales Korrektiv im geltenden System der Kopfprämien. Aufgrund des Abkommens muss die Schweiz Prämienverbilligungen an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann gewähren, wenn diese in der Schweiz versichert sind, aber in einem EG-Staat wohnen. Es handelt sich hierbei um zwei Kategorien von Personen, die neu der Versicherungspflicht unterstellt werden:
1. Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton. Darunter fallen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, sowie Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
2. Personen ohne aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton. Es handelt sich um Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente.
Bei beiden Kategorien müssen die nichterwerbstätigen Familienangehörigen ebenfalls versichert werden. Neu kommen auch die Familienangehörigen der Kurzaufenthalter sowie der Jahresaufenthalter und der Niedergelassenen dazu.
Den zweiten Schwerpunkt der Vorlage bilden Massnahmen, welche sicherstellen, dass die neuen versicherungspflichtigen Personen, die in einem EG-Staat wohnen, bezüglich ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz ausreichend informiert, kontrolliert und gegebenenfalls einem Versicherer zugewiesen werden.
Welches sind die Probleme? Die Frage stellt sich, wie die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Bund bei der Durchführung dieser Massnahmen gestaltet werden soll. Bund und Kanton einigten sich darauf, dass die Kantone die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen mit aktuellem Anknüpfungspunkt übernehmen, während der Bund für die Personen ohne aktuellen Anknüpfungspunkt - also die Rentnerinnen und Rentner - zuständig sein soll. Diese Kostenübernahme weicht vom geltenden Recht ab, welches eine ausschliessliche Kompetenz der Kantone bei der Gewährung von Prämienverbilligungen und bei der Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht vorsieht. Sie erscheint jedoch sinnvoll, weil kein Grund besteht, Prämienverbilligungen an Rentnerinnen und Rentner nicht für alle in gleicher Weise durchzuführen. Zudem ist die Übernahme dieses Teils der Aufgabe durch den Bund als Entgegenkommen an die Kantone zu werten.
Während die Vorlage als Ganzes unbestritten ist, sind es einzelne Regelungen, die zu Diskussionen Anlass gaben. Insbesondere äusserten sich die in der Kommission angehörten Vertreter der Kantone besorgt über die Mitwirkungspflicht der betreffenden Stellen bei der Kontrolle der Versicherungspflichtigen. In der Detailberatung wird darauf einzugehen sein.
Als Letztes ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Regelung nur Personen betrifft, die in Ländern wohnen, mit denen die Schweiz das Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr abgeschlossen hat. Länder,
die in einem späteren Zeitpunkt der EU beitreten, sind von dieser Gesetzesänderung nicht erfasst.
Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.