Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-02
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02
Wortprotokoll
Zur ersten Frage: Das geltende und das neue Radio- und Fernsehgesetz verpflichten die Kabelnetzbetreiber, bestimmte gesetzlich definierte Programme zu verbreiten - das ist die Must-carry-Rule. Da heute das Publikum noch kaum über digitale Empfangsgeräte verfügt, kann diese Verbreitungspflicht zurzeit nur auf analogem Weg erfüllt werden. Neben diesem Pflichtangebot sind die Netzbetreiber frei, zu entscheiden, welche Angebote sie aufschalten wollen. Die durch die Cablecom vom analogen ins digitale Paket verschobenen Programme gehören nicht zum Grundangebot, sondern zu den zusätzlich verbreiteten Programmen, die nicht der Must-carry-Rule unterstehen.
Gegenwärtig ist im gesamten Medienbereich ein Digitalisierungsprozess im Gange. Auch die Netzbetreiber investieren hohe Beträge, um ihren Abonnenten nebst einer gesteigerten Anzahl von Rundfunkprogrammen weitere Dienste, wie den breitbandigen Internetzugang und die Telefonie über Kabel, anbieten zu können. Es zeichnet sich ab, dass in Zukunft auch Kabelnetze nur noch digital verbreitet werden. Wenn einmal der Digitalempfang zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen und sich beim Publikum durchsetzen wird, dann ist es denkbar, dass die Must-carry-Verpflichtung auch auf digitalem Weg erfüllt und damit auch gefordert werden kann.
Zur zweiten Frage: Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl Programme weiterhin analog zu verbreiten bzw. in den Jahren 2005 und 2006 nicht mehr als vier Kanäle vom analogen ins digitale Paket zu migrieren, ist Teil einer Vereinbarung zwischen der Cablecom und dem Preisüberwacher. Dieser ist gegenüber Kabelnetzbetreibern so lange zuständig, als in diesem Bereich kein wirksamer Wettbewerb herrscht und sich keine Marktpreise bilden. Zurzeit laufen Verhandlungen zur Erneuerung dieser Regelung für die Zeit nach 2006.