Schmid Samuel · Bundesrat · 2006-10-02
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2006-10-02
Wortprotokoll
Die Antwort ist anlog zur Antwort auf die erste Frage von Herrn Schlüer, der Fragestellung entsprechend leicht verändert: Gemäss den Vorschriften des Generalstabschefs vom 10. Juni 1987 ist Munition in diebstahlsicheren Räumlichkeiten, d. h. in möglichst massiven, gut abschliessbaren Lokalen bzw. Gebäuden, zu lagern. Automatische Waffen und deren Verschlüsse sind dann getrennt zu lagern, wenn keine solchen Räume zur Verfügung stehen oder eine ständige Bewachung nicht möglich ist. Die Vorschrift einer getrennten Lagerung von Waffen und Munition lässt sich aus verschiedenen zusätzlich geltenden Vorschriften und Reglementen betreffend Lagerung und Aufbewahrung von Munition und Waffen ableiten.
Die Funktionen des Tages- und des Sonntagsoffiziers gibt es in der Armee nach wie vor. Diese erfüllen ihre Pflichten nach den Vorgaben des Kommandanten; z. B. mittels Stichproben bezüglich der Einhaltung ausgewählter Vorschriften. Die Frage, ob im aktuellen Fall Vorschriften durch die Truppe missachtet wurden, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und Sache des zuständigen militärischen Untersuchungsrichters.