Bürgi Hermann · Ständerat · 2000-09-21
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-21
Wortprotokoll
Es sind zwei Gründe, die mich nach dem Verlauf dieser Debatte veranlassen, noch etwas zu bemerken. Der eine Auslöser ist die Qualifikation oder - man kann es auch so sagen - die Abqualifikation der Arbeit der vorberatenden Kommission, und der zweite ist die meines Erachtens dem Antrag der Minderheit nicht gerecht werdende Würdigung.
1. Zur Kommissionsarbeit: Ich möchte ganz klar festhalten, dass wir uns des Auftrags, der uns im Rahmen des Rückweisungsantrages erteilt worden ist, angenommen haben. Der Rückweisungsantrag hat uns beauftragt, im Sinne einer noch einmal vorzunehmenden, eingehenden Rechtsgüterabwägung eine Lösung zu treffen. Auf diese Rechtsgüterabwägung komme ich dann im Zusammenhang mit dem Antrag der Minderheit noch zu sprechen. Im Weiteren war uns die Frage aufgegeben, ob wir allenfalls diese Lösung in Form eines speziellen Gesetzes, wie das jetzt auch der Rückweisungsantrag Reimann wieder vorsieht, treffen wollen. Wir sind zum Schluss gekommen - und es war für uns keine Frage -, dass es hier primär um die Revision des Strafgesetzbuches geht und dass wir das im Rahmen des Strafgesetzbuches lösen müssen.
Man kann jetzt schon erklären, wir hätten dieses und jenes noch prüfen können. Ich sage Ihnen: Hier liegen Lösungen vor - ob das nun der Antrag der Mehrheit oder der Antrag der Minderheit ist -, für die wir diese Rechtsgüterabwägung vorgenommen haben und die sich deshalb auch ganz klar von dem unterscheiden, was als Ergebnis der nationalrätlichen Beratung herausgekommen ist, nämlich eine reine Fristenlösung.
Es trifft deshalb nicht zu, dass wir uns diese Aufgabe zu leicht gemacht hätten. Im Übrigen hätte ja Herr Frick noch die Möglichkeit gehabt, hierzu einen besseren Vorschlag einzubringen. Das wäre ihm immerhin unbenommen gewesen; soviel zur Kommissionsarbeit.
2. Es wird jetzt erklärt, dass das Beratungsmodell, so, wie es die Minderheit vorschlägt, weniger weit, weniger gut und weniger eingehend sei als jenes der Mehrheit. Wir sind uns ja bewusst, dass diese Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen der Frau und dem Schutz des ungeborenen Kindes stattfinden muss. Das Modell der Minderheit scheint sich mir - das hat auch Kollege David dargelegt - ganz entscheidend vom Modell der Mehrheit zu unterscheiden. Das Modell der Minderheit schafft zwischen der Absicht der Frau, einen Eingriff in Erwägung zu ziehen oder vornehmen zu lassen und der tatsächlichen Vornahme, eine echte Zäsur - eine echte Zäsur! -, indem die Frau sich noch an eine aussenstehende Beratungsstelle wenden muss. Damit findet auch eine echte Denkpause statt. Ich meine, das ist nicht einfach eine Alibiübung, sondern damit wird sichergestellt, [PAGE 546] dass tatsächlich eine Denkpause, eine Zäsur, eine Abwägung stattfinden muss.
Wenn nun erklärt wird, das sei weniger, muss ich doch darauf hinweisen, dass im Minderheitsantrag klar gesagt wird, diese Beratung müsse durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle - im Sinne des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen - erfolgen. Kollege Pfisterer hat sich ausgedrückt, als seien diese Beratungsstellen gleichsam eine private Angelegenheit. Das sind sie aber nicht, sondern es gibt ein Bundesgesetz, welches vorsieht, dass solche Beratungsstellen eingerichtet werden und dass ihnen das nötige Geld zur Verfügung gestellt wird. In Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen ist der Auftrag formuliert. Die Ratsuchenden "werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert".
Dieser Auftrag ist klar und eindeutig. Es war auch schon zu lesen, die Beratungsstellen seien untauglich oder kämen ihrer Pflicht nicht nach. Davon weiss ich zwar nichts, aber wenn dem so wäre, dann müssten wir die Kantone in die Pflicht nehmen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Schwangerschaftsberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ausgestattet, ausgerüstet und dotiert sind und dass sie ihre Aufgabe wahrnehmen. Wenn die Kantone ihrer Pflicht nachkommen, dann ist es ein himmelweiter Unterschied, ob eine Beratung bei einer solchen Beratungsstelle erfolgt, oder ob sie beim Arzt zwischen Tür und Angel vorgenommen wird - auch wenn es beim Arzt natürlich nicht so sein muss.
Diese Überlegungen bringen mich zum Schluss, dass das von der Minderheit beantragte Modell die Rahmenbedingungen auf Gesetzesstufe setzt und damit eine echte Rechtsgüterabwägung sicherstellt. Deshalb bin ich der Meinung, dass damit ein Modell vorliegt, das Unterstützung verdient.
Ich bin auch klar der Meinung, dass wir den Status quo nicht stehen lassen können, bin aber der Meinung - anders als Kollege This Jenny -, dass das in einer Gesellschaft nicht einzig und allein der Betroffenen überlassen werden kann, sondern dass sie bei dieser schwierigen Entscheidung auch eine Unterstützung braucht. Das ist kein Dreinreden. Dieses Beratungsmodell, wie es die Minderheit beantragt, ist ein Unterstützungsangebot.
Wenn ich zum Schluss eine Würdigung vornehme, muss ich sagen, dass der Antrag der Mehrheit für mich eine "Beratung light" und der Antrag der Minderheit ein echtes Beratungsmodell ist.
Ich ersuche Sie deshalb, sich dem Antrag der Minderheit anzuschliessen.