Büttiker Rolf · Ständerat · 2006-06-22
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Nay Giusep, Präsident des Bundesgerichtes: Ich nehme gerne die Gelegenheit wahr, den Dialog zwischen der Legislative und der Judikative bei der Behandlung des Geschäftsberichtes weiterzuführen. Die Genehmigung der Geschäftsberichte sowohl des Bundesgerichtes wie des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gab zu keinen besonderen Fragen seitens der GPK Anlass. Sie hiess diese einstimmig gut und beantragt Ihnen, dies auch zu tun. Der Kommissionssprecher hat soeben die wesentlichen Punkte, die erwähnenswerten Punkte angeführt. Ich verzichte deshalb darauf, meinerseits auf sie hinzuweisen. Das Gleiche gilt auch für den Geschäftsbericht des erstinstanzlichen Bundesstrafgerichtes. Wir haben in einem offenen Gespräch mit dem Präsidenten des Bundesstrafgerichtes gerne zur Kenntnis genommen, dass sie diese Bezeichnung vorziehen. Das Gleiche - dass es keine Fragen gibt und einstimmig die Genehmigung beantragt wird - gilt also auch für den Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona.
Das Bundesgericht hat noch keine Aufsicht über das Bundesstrafgericht. Das wird erst ab 2007 mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes der Fall sein. Wir verfolgen [PAGE 589] aber im Hinblick auf diese künftige, neue Aufgabe des Bundesgerichtes die Vorgänge am Bundesstrafgericht in Bellinzona aufmerksam. Deshalb sehe ich mich, wenn ich gemäss Parlamentsgesetz trotz noch fehlender Aufsicht schon heute auch das Bundesstrafgericht hier zu vertreten habe, zu einer Bemerkung veranlasst:
Wenn im Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes die Rede davon ist, die Tätigkeit der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz habe auch aufsichtsrechtlichen Charakter, so wird zwischen den beiden Verfahren eine unzulässige Vermischung vorgenommen; es besteht jedenfalls zumindest die Gefahr einer solchen Vermischung. Ein aufsichtsrechtliches und ein Beschwerdeverfahren unterscheiden sich in ganz wesentlichen Punkten, wie das Bundesgericht in seiner Beschwerdepraxis auch immer wieder betont. Im Beschwerdeverfahren betont es immer wieder: Dies und jenes können wir nicht überprüfen, weil wir nicht Aufsichtsinstanz sind und es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt. Werden diese Unterschiede zwischen Aufsichts- und Beschwerdeinstanz nicht gemacht, riskiert man, dass eine der Aufgaben leidet, wenn nicht gar beide.
Der Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichtes wird, davon gehen wir aus, nächstes Jahr bereits vom Bundesgericht eingereicht werden, obwohl es um ein Jahr geht, in dem das Bundesgericht noch nicht die Aufsicht hatte. Künftig ist das jedenfalls in unserem Reglement betreffend die Aufsicht über die erstinstanzlichen Bundesgerichte so vorgesehen. Dies wird dann Gelegenheit geben, die Frage, die ich jetzt angeschnitten habe, zu vertiefen und auch mit den GPK des Parlamentes als Oberaufsichtsbehörde zu erörtern.
In Bezug auf das Verhältnis zwischen den beiden Gerichten, das Ihr Kommissionssprecher angesprochen hat, kann ich bestätigen, dass auf der persönlichen Ebene keine Probleme bestehen. Wir haben nicht aus besonderer Absicht von einem "unteren" Bundesstrafgericht gesprochen. Es liegt uns aber schon daran - und es ist, glaube ich, auch unsere Aufgabe -, zu betonen, dass es sich nicht um ein höchstes Gericht im Lande handelt, sondern um eine erste Instanz, deren Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden können.
Wenn das Thema schon angesprochen ist, möchte ich meinerseits meinen Eindruck hier wiedergeben, der für die Oberaufsicht des Parlamentes von Interesse sein kann. Ich habe den Eindruck, dass das Bundesstrafgericht noch Mühe hat damit, dass es nur erste Instanz und nicht letzte Instanz ist. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass man versucht, sich zu profilieren, indem man die langjährige Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichtes schon in den ersten Entscheiden auf den Kopf stellt. Ich glaube, das ist kein weises Vorgehen von Richtern. Diese Bemerkung sei mir hier erlaubt.
Die nächsten Geschäftsberichte von Lausanne und Luzern - um auf diese zurückzukommen -, die Geschäftsberichte für 2006, werden bei uns vom neuen Leitungsorgan auszuarbeiten sein und auch durch das neue Plenum, bestehend ab 2007 aus 39 Richtern, zu verabschieden sein. Allerdings wird hier auch noch über das Jahr 2006 berichtet, als die Tätigkeiten von Bundesgericht und Eidgenössischem Versicherungsgericht in Luzern noch getrennt waren.
In der Aussprache mit den beiden GPK wurde - über die Genehmigung dieses Geschäftsberichtes 2005 hinausblickend - die Frage der Unabhängigkeit des Bundesgerichtes und seiner Rechtsprechung thematisiert. Es wurde ganz direkt gefragt, ob sich das Bundesgericht von der Politik im Allgemeinen und vom EJPD im Besonderen unter Druck gesetzt fühle. Was ist die Antwort? Ich würde meinen, das interessiert auch das Plenum des Ständerates. Die Unabhängigkeit der Justiz ist, so meine ich, so stark und allenfalls so schwach wie die äussere und vor allem auch die innere Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Wie können beide in bestmöglicher Weise gewahrt werden? Die Gewaltentrennung und deren stete Respektierung durch die Legislative und Exekutive ist die Basis der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gewaltentrennung bedeutet aber nicht eine gegenseitige hermetische Abschottung der Staatsgewalten, das haben wir immer betont. Ihr Kommissionssprecher hat es auch erwähnt. Es kann und soll auch durchaus ein Austausch stattfinden im Sinne von Checks and Balances des angelsächsischen Rechtes. Dieser Austausch darf aber nach meiner Überzeugung nur in jederzeitiger klarer Respektierung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und Verantwortungsbereichs auch der anderen Gewalten, insbesondere der Justiz, stattfinden. Die Justiz ist von der Natur der Sache her in dieser Hinsicht besonders auf diesen Respekt angewiesen.
Verschiedene Ereignisse beunruhigten und beunruhigen immer noch, nicht nur das Bundesgericht, sondern - wie wir bei Kontakten vor allem mit kantonalen Obergerichten immer wieder feststellen - die Justiz allgemein. Sie kennen diese Ereignisse, ich will sie hier nicht nochmals im Speziellen aufrollen - unter diesen Ereignissen vor allem auch offen erklärte Absichten seitens der Politik, über die Richterwahlen Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen zu wollen; das ist das, was uns Sorge bereitet. Ich will hier nicht wiederholen, was ich im Nationalrat dazu gesagt habe. Die Botschaft ist dort und auch in der Öffentlichkeit angekommen. Das Bundesgericht und sein Präsident haben sich gegen drohende Übergriffe und mangelnde Respektierung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung zur Wehr gesetzt und werden dies auch in Zukunft tun.
So lautet meine Antwort auf die aufgeworfene Frage: Es gibt Druck auf das Bundesgericht. Dieses lässt sich aber nicht darin beirren, in aller Unabhängigkeit in Anwendung unserer Bundesverfassung und der Gesetze Recht zu sprechen.
Als letzten Punkt erlauben Sie mir doch eine kurze Nachlese zur Verordnung über die Anzahl Bundesrichter. Ich glaube, auch da ist es gut, wenn wir den Dialog weiterführen. Das Bundesgericht akzeptiert den Entscheid des Parlamentes - und muss ihn auch akzeptieren -, den Entscheid für 38 Richter, nachdem zwei Richter zurückgetreten sind und nicht ersetzt werden. Ab 2007 wird es mit 39 Richtern zu funktionieren haben. Es wird diesen Entscheid bestmöglich umsetzen. Seine alleinige und unabhängige Verantwortung für die Rechtsprechung verpflichtet es aber, dies in einer Form zu tun, die den verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger nicht einschränkt.
Der Ablauf der Verhandlungen und des Verfahrens für die Festlegung der Anzahl Bundesrichter nach dem Bundesgerichtsgesetz war wohl zumindest in einer Hinsicht nicht ganz befriedigend. Es zeigt sich, dass das Bundesgericht zwar gemäss Artikel 162 des Parlamentsgesetzes wie jetzt selber seinen Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht vor dem Parlament und seinen Kommissionen vertreten kann. Das Gleiche gilt für Vorstösse zu seiner Geschäftsführung und zu seinem Finanzgebaren, wobei anzumerken ist, dass eine parlamentarische Initiative interessanterweise kein Vorstoss ist. Diese Systematik hat uns ein bisschen überrascht. Wir schätzen die Möglichkeit, in diesen Bereichen unsere Anliegen direkt vor dem Parlament vertreten zu können. Das ist ein grosser Fortschritt mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Wenn es jedoch um die Anzahl der Bundesrichter geht - eine Frage, die neben dem finanziellen Aspekt eben auch viel mit der Organisation des Bundesgerichtes zu tun hat, es geht um wichtigste Aspekte der Organisation und Arbeitsweise des obersten Gerichtes -, dann hat das Bundesgericht, wie wir feststellen mussten, erstaunlicherweise weniger Rechte und weniger Möglichkeiten, seinen Standpunkt vor dem Parlament zur Geltung zu bringen. Das möchte ich hier im Sinne einer Anregung für eine Überprüfung des neuen Parlamentsgesetzes nach den ersten damit gemachten Erfahrungen festhalten.
Schliesslich noch zum Controllingverfahren. Wir sind sehr dankbar, dass das Parlament eine überbordende Kontrolle von aussen, die mit der Unabhängigkeit des höchsten Gerichtes nicht vereinbar gewesen wäre, doch abgelehnt hat und es bei einem Controlling im Rahmen der bewährten Oberaufsicht und auch im Rahmen seiner Kompetenz, die erforderliche neue Anzahl Bundesrichter festzulegen, belassen hat. Wir sind dankbar, dass man es dabei belassen hat. [PAGE 590]
Das Bundesgericht wird sich infolge der Fusion mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und infolge des neuen Rechtsmittelsystems mit der Einheitsbeschwerde in verschiedenster Hinsicht neu organisieren müssen. Dazu gehören vor allem auch neue Führungsinstrumente in Form von stärker ausgebauten und aussagekräftigeren Statistiken. Die Erarbeitung dieser neuen Führungsinstrumente wird die Gelegenheit bieten, auch den Bedürfnissen der beiden GPK im Rahmen der Oberaufsicht und künftig wohl der Gerichtskommissionen bei der Diskussion um die Festlegung der Anzahl Bundesrichter nachzukommen, soweit das dafür erforderlich ist und unter Wahrung der Verwaltungsautonomie und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung auch geleistet werden kann.
Wir hoffen und sind auch durchaus zuversichtlich - damit komme ich zum Schluss -, dass das Parlament auch in Zukunft die Unabhängigkeit der Justiz wahren und der notwendige Austausch zwischen den Gewalten ein fruchtbarer sein wird.