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Hess Hans · Ständerat · 2006-06-22

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

In den Artikeln 26a BVG und 39a VVG wird der Begriff des privaten Leistungserbringers verwendet. Sollen sich nun - das ist meine Frage - Vorsorgeeinrichtungen, kollektive Krankentaggeldversicherer und Lebensversicherungsgesellschaften als private Leistungserbringer anerkennen lassen können, und sollen sie die Früherfassung als eine für sie neue gesetzliche Aufgabe durchführen können? Rechtlich gesehen würde dann eine punktuelle Auslagerung von staatlichen Aufgaben mit einer Leistungsvereinbarung vorliegen.

Ich glaube, diese Bestimmung muss der Nationalrat noch einmal genau anschauen. Wir schaffen damit nämlich zwei grosse Probleme: Zum Ersten wird es einen enormen Aufwand für die Anerkennung von Hunderten von Institutionen geben, zum Zweiten enthalten das angepasste BVG und das angepasste VVG keine Aussage darüber, wer derartige Aktivitäten finanzieren soll und wer unter welcher Aufsicht steht.

Ich bitte Herrn Bundesrat Couchepin, hier Antworten auf diese Frage zu geben oder sie zumindest in den Nationalrat, zur Differenzbereinigung, zu tragen.