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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-06-22

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

In Artikel 3b wird festgehalten, welche Personenkreise und welche der IV vorgelagerten Vorsorgeeinrichtungen meldeberechtigt sind. Es wird bewusst darauf verzichtet, festzuhalten, bis wann eine Meldung erfolgen soll. Es wird von vier Wochen ausgegangen. Erst die Erfahrung in der Praxis wird zeigen, ob diese Annahme richtig ist oder ob die Dauer der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise bis auf sechs oder acht Wochen auszudehnen ist. Die Meldung erfolgt freiwillig. Sie soll einfach ausgestaltet werden. Gemäss Verwaltung soll sie möglicherweise über ein Formular schriftlich erfolgen können. Es wird auch geprüft, ob allenfalls E-Mail eingesetzt werden kann. Ob die Meldung zu registrieren ist, wird sich noch weisen. Wichtig ist, dass in dieser Phase noch keine schützenswerten Daten weitergegeben werden dürfen.

Dann noch kurz zu der Differenz bei Buchstabe d: Die Kommission vertritt die Meinung, dass die Chiropraktoren auch als meldeberechtigte Personen genannt werden sollten. Da sie im Medizinalberufegesetz nicht unter dem Begriff der Ärzte subsumiert sind, müssen sie auch separat aufgeführt werden.

Wenn Sie gestatten, gerade auch noch zu Buchstabe f: Die Kommission ist der Meinung, dass private Lebensversicherer, die eine Rentenleistung erbringen, auch aufgeführt werden sollten. Private Lebensversicherer zahlen Renten ab dem dritten, sechsten oder allenfalls zwölften Monat aus. Es besteht ein Interesse, dass auch diese privaten Lebensversicherer Meldung machen können.