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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-26

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-26

Wortprotokoll

Zwei Hauptgedanken standen bei den Verhandlungen im Vordergrund:

1. Die in der täglichen Praxis gut funktionierende Zusammenarbeit über die Grenze hinweg sollte auf ein solides rechtliches Fundament gestellt werden. Dabei galt es zu vermeiden, dass sie durch zu enge Regelungen beeinträchtigt oder gar in Frage gestellt wird.

2. Die Schengener Verträge dienten im Weiteren als Richtschnur für die Verhandlungen. Von den darin enthaltenen Formulierungen wurde bei der Textredaktion nicht ohne triftigen Grund abgewichen, um der Gefahr einer Rechtszersplitterung zu begegnen und mit Blick auf einen möglichst einheitlichen Vollzug.

Die beiden heute zur Diskussion stehenden Polizeiverträge mit Deutschland einerseits sowie mit Österreich und Liechtenstein andererseits sind inhaltlich sehr nahe beieinander, gehen aber weiter - der Kommissionssprecher hat das schon gesagt - und sehen eine engere Zusammenarbeit vor als die entsprechenden Verträge mit Frankreich und Italien; dabei konnte die Schweiz selber nur so weit gehen, wie auch der jeweils andere Vertragspartner zu gehen gewillt war; in diesen Verträgen ist das sehr gut gelungen. Deshalb bin ich der Überzeugung, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Verträgen eine ausgewogene Lösung unterbreiten, welche auch eine effiziente Verbrechensbekämpfung und Gefahrenabwehr gewährleisten soll.

Ich möchte kurz auf ein paar wichtige Punkte in diesen Verträgen mit Deutschland, Österreich und Liechtenstein eingehen:

So weit diese Verträge nichts anderes bestimmen, erfolgt bei der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechtes. Ferner schaffen die Verträge eine klare rechtliche Grundlage für besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit. Als wichtigste Kooperationsformen sind die Observation, die Nacheile, die verdeckte Ermittlung und die kontrollierte Lieferung zu nennen. Dabei sind die Observation, die Nacheile und die kontrollierte Lieferung mit allen drei Nachbarstaaten vereinbart worden; die verdeckte Ermittlung wurde nur mit Deutschland geregelt.

Ich möchte noch ein paar Worte zur verdeckten Ermittlung sagen: Die Ausgangslage im Bereich der verdeckten Ermittlung stellt sich wie folgt dar: Bislang ist die verdeckte Ermittlung im Bundesstrafprozess gesetzlich nicht geregelt. Die heutigen Aktivitäten in diesem Bereich stützen sich auf eine Praxis des Bundesgerichtes, welche für diese Formen des Polizeieinsatzes keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt. Ferner gibt es im Betäubungsmittelgesetz einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für den Bereich der Betäubungsmittelbekämpfung. Von einer umfassenden Regelung der verdeckten Ermittlung, wie sie im Vertrag mit Deutschland vorgesehen ist, sind wir damit aber noch weit entfernt.

Gegen die mit Deutschland vereinbarte verdeckte Ermittlung wurde auch vereinzelt eingewendet, dass mit Deutschland bereits international legiferiert worden sei, obwohl der [PAGE 585] Gegenstand im nationalen Rahmen noch nicht ausführlich debattiert worden sei. Ich habe an sich Verständnis für diese Bedenken. Wir wollten jedoch im bilateralen Verhältnis nicht einem in der modernen Verbrechensbekämpfung bedeutsamen Instrument von vornherein den Boden entziehen. Wir haben deshalb mit der deutschen Delegation die einschlägigen Fragen im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung eingehend und offen diskutiert. Wir kamen mit der deutschen Seite überein, die verdeckte Ermittlung vorsorglich in den Vertrag aufzunehmen, allerdings unter einem strikten Vorbehalt des innerstaatlichen Rechtes oder mit anderen Worten: Verdeckte Ermittlungen im Verhältnis zu Deutschland sind gestützt auf den Staatsvertrag nur zulässig, sofern und soweit der schweizerische Gesetzgeber diesem Instrument einmal zustimmen wird bzw. heute schon gewisse Möglichkeiten bestehen.

Die in den Abkommen geregelten Bereiche fallen weitgehend in die Kompetenz der Kantone, denen ja die Polizeihoheit zusteht. Ausnahmen bilden die Rechtshilfe in Strafsachen inklusive Auslieferung sowie die Aufgabenbereiche des Grenzwachtkorps und der Zollbehörden. Die Abkommen greifen nicht in die bestehende Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Die Abkommen leisten einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung der inneren Sicherheit sowie für eine effizientere, auch grenzüberschreitende Bekämpfung der Kriminalität.

Ich beantrage Ihnen aus diesen Gründen, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und den vorliegenden Verträgen zuzustimmen.