Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-05

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-05

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: In der Erstberatung hat der Ständerat eine Gesetzesgrundlage beschlossen für die Ausrichtung von Investitionskrediten und Beiträgen an Gewerbebetriebe, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten und vermarkten. Konkret ging es bei der Umsetzung eines Antrages Frick um die Gleichstellung der Förderung von bäuerlichen Produzentenorganisationen, zum Beispiel Käsereigenossenschaften, und gewerblichen Kleinbetrieben, zum Beispiel privaten Käsereien, mit Investitionshilfen. Allerdings konnte dann das Quorum bei der Ausgabenbremse nicht erreicht werden.

Der Nationalrat hat, einem Antrag Triponez folgend, in modifizierter Form in Artikel 87 Absatz 3 wieder eine gesetzliche Basis für Strukturverbesserungsmassnahmen zugunsten eben dieser gewerblichen Kleinbetriebe aufgenommen. Man könnte hier von Käsereiartikeln sprechen. Die Kommission hat sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt und die Diskussion auf der Basis eines ausführlichen Berichtes der Verwaltung geführt. Die Mehrheit der Kommission war der Meinung, dass der Entscheid des Nationalrates bezüglich der Unterstützung der gewerblichen Kleinbetriebe grundsätzlich richtig sei, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Kommissionsmehrheit hat sich deshalb dem Konzept der Verwaltung integral angeschlossen. Es handelt sich allerdings nicht um das ursprüngliche Wunschkonzept der Verwaltung, sondern sie hat das in unserem Auftrag erstellt. Aus gesetzestechnischen Gründen muss in allen Kapiteln des Landwirtschaftsgesetzes, in denen es um Strukturverbesserungen geht, eine Gesetzesgrundlage für die Investitionskredite bzw. die Beiträge für die gewerblichen Kleinbetriebe geschaffen werden. Um die Gleichbehandlung von Landwirtschaft und Kleingewerbe sicherzustellen, braucht es Anpassungen in den Artikeln 87, 93, 105 und 107a, wie das der Ratspräsident gesagt hat. Das Konzept hat folgende Eckpunkte:

1. Es sollen grundsätzlich nur gewerbliche Kleinbetriebe unterstützt werden. Konkret sind Betriebe unterstützungsberechtigt, die weniger als zehn Mitarbeitende haben oder weniger als 4 Millionen Franken Umsatz machen. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. Zusätzlich bezahlen sie für die landwirtschaftlichen Rohstoffe einen Preis, der höher liegt als jener für vergleichbare Produkte der Region.

2. Strukturverbesserungsmassnahmen umfassen Investitionskredite und Beiträge. Investitionskredite werden gewerblichen Kleinbetrieben im Tal- und im Berggebiet ausgerichtet. Beiträge sind generell auf das Berggebiet beschränkt. [PAGE 341] Dies ist eine zur Unterstützung der bäuerlichen Betriebe äquivalente Regelung.

3. Die Bestimmung in Artikel 87 Absatz 2 betreffend Wettbewerbsneutralität ist anzupassen. Die Bestimmungen zur Wettbewerbsneutralität müssen nun reziprok zwischen Kleingewerbe und Landwirtschaft gelten.

Noch ein Wort zu den finanziellen Auswirkungen der Mehrheitsbeschlüsse: Eine präzise Angabe ist zwar nicht möglich. Immerhin aber lässt sich eine vereinfachte Schätzung machen. Sie basiert auf der Zahl der infragekommenden Betriebe sowie der bisher unterstützten gemeinschaftlichen Milch- und Fleischverarbeitungsbetriebe. So wurden in den letzten Jahren jeweils 1,1 Millionen Franken Bundesbeiträge plus 940 000 Franken von den Kantonen, deren Kofinanzierung Voraussetzung ist, bezahlt. Dazu kommen rückzahlbare Investitionskredite in der Höhe von 14 Millionen Franken. Total gibt es 650 Käsereibetriebe: 460 sind im Eigentum von Genossenschaften, 190 - oder knapp 30 Prozent - sind im Eigentum von Privaten. Die privaten Käsereien würden also Mehrkosten von 30 Prozent verursachen. Dazu kämen andere Verarbeitungsbetriebe, sodass das BLW mit insgesamt etwa 1 Million Franken zusätzlichen Beiträgen und 12 Millionen Franken Investitionskrediten rechnet. So weit zu den Auswirkungen des vorgängig grob umrissenen Konzepts der Mehrheit, mit dem auch einer Forderung der Gewerbeseite entsprochen wird.

Nun mache ich, wie gesagt, den Sprung in den hinteren Teil der Fahne, zu Artikel 107a, wo sich drei Konzepte gegenüberstehen: der Antrag der Mehrheit, dann der Antrag der Minderheit I (Lauri) und der Antrag der Minderheit II (Leuenberger-Solothurn). Der Antrag der Minderheit II zieht sich integral über alle vier Artikel hin. Da aber der Antrag der Minderheit I nachher ausschlaggebend für diese anderen Minderheitsanträge ist, gehen wir so vor.

In Artikel 107a sind die Bedingungen festgelegt, die an Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe geknüpft sind. Investitionskredite sind zinslose Darlehen, die wieder zurückbezahlt werden müssen - nach längstens zwanzig Jahren, Irrtum vorbehalten. Die Bedingung für Investitionskredite ist eine hohe Wertschöpfung bei Produkten und Erzeugnissen. Die Betriebe müssen zudem mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen; damit sind also reine Handelsbetriebe ausgeschlossen.

Der Lösung der Mehrheit, die mit Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen ist, stehen wie erwähnt die Minderheiten I und II gegenüber. Die Minderheit I (Lauri) will die Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe auf das Berggebiet beschränken, die Minderheit II (Leuenberger-Solothurn) will beim geltenden Recht bleiben. Die Mehrheit dagegen will am Konzept der gleich langen Spiesse für die Landwirtschaft und für diejenigen gewerblichen Kleinbetriebe festhalten, die dasselbe tun, also zum Beispiel qualitativ hochwertigen Käse herstellen. Wie auch für die bäuerlichen Organisationen sollen für die gewerblichen Kleinbetriebe Investitionskredite im Berg- und im Talgebiet möglich sein und auch die betriebsnotwendigen Einrichtungen umfassen. Die finanziellen Auswirkungen halten sich, wie vorgängig erwähnt, mit 1 Million Franken an Beiträgen und 12 Millionen Franken an rückzahlbaren Darlehen nach Ansicht der Mehrheit in vertretbarem Rahmen.

Somit ersuche ich Sie, bei Artikel 107a der Mehrheit zuzustimmen.