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Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-06-06

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-06

Wortprotokoll

Die Vorlage Gaststaatgesetz kodifiziert im Wesentlichen die bisherige Praxis der Schweiz als Gaststaat von internationalen Organisationen und Konferenzen und regelt in diesem Sinne unsere Mittel der Gaststaatpolitik, d. h. insbesondere die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Dazu bringt die Vorlage auch eine gesetzliche Grundlage für finanzielle Beiträge, welche aber im Wesentlichen auch bisher schon geleistet worden sind. Nichts Neues also, wenn Sie so wollen, aber es geht um eine für unsere Aussenpolitik und die Stellung der Schweiz in der Welt doch sehr entscheidende Sache.

Zwar haben wir eine lange Tradition als Gaststaat und geniessen als solcher durchaus auch Anerkennung und Ansehen. Dies ist indessen ja nicht gottgegeben, und der internationale Wettbewerb der Staaten um den Sitz von Organisationen und um die Durchführung von Treffen und Konferenzen wächst stetig. Es hat sich herumgesprochen, dass die Übernahme solcher Aufgaben nicht nur Lasten bringt - solche auch; wir haben uns ja immer wieder mit Krediten und Darlehen in diesem Bereich zu befassen -, sondern eben auch ganz gehörige Vorteile. Nicht zuletzt wird auch die internationale Stellung eines Landes ganz generell durch seine Gaststaatfunktionen gefestigt und gehoben. Unsere Gaststaatpolitik beruhte bisher rechtlich direkt auf der Verfassung und aus den von ihr abgeleiteten Kompetenzen des Bundesrates, auf einigen gesetzlichen Einzelbestimmungen - insbesondere im Steuerrecht - sowie auf völkerrechtlichen Grundlagen, vor allem dem Wiener Abkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, und sodann auf den Sitzabkommen mit den verschiedenen internationalen Organisationen mit Sitz in unserem Land.

Diese Rechtslage genügt den heutigen legislatorischen Ansprüchen nicht mehr. So ist insbesondere auch der Bundesbeschluss von 1955, der Immunitäten regelt, wohl kaum mehr à jour. Es rechtfertigt sich deshalb nicht nur, sondern ist schlicht erforderlich, dass für unsere Gaststaatpolitik eine zusammenfassende und einheitliche Gesetzesgrundlage geschaffen wird. Das neue Gaststaatgesetz bezeichnet so die möglichen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen und legt die Bedingungen fest, die diese zu erfüllen haben. Diese Regelungen entsprechen weitgehend völkerrechtlichen Grundlagen, aber auch internationalem Gewohnheitsrecht und diplomatischen Gepflogenheiten.

Die Welt der internationalen Organisationen und ihrer Mitspieler und Akteure ist gegenüber früheren Zeiten einem erheblichen Wandel unterworfen. Insbesondere vermengen sich internationale Organisationen mit öffentlichem Charakter zunehmend mit solchen privater Prägung. Dabei entstehen Mischformen. So sprechen wir von quasi-zwischenstaatlichen Organisationen, bei welchen nicht nur Staaten, sondern auch andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen Mitglied sind. Oder wir machen eine Öffnung zu sogenannt anderen internationalen Organen und Organisationen, die Aufgaben erfüllen, welche grundsätzlich zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen. Der Bundesrat soll durch diese Öffnung die Möglichkeit einer flexiblen Gaststaatpraxis erhalten bzw. bewahren. Er soll auch künftigen Entwicklungen angemessen und zeitgerecht begegnen können. Unsere Position soll durch kommende Organisationsänderungen in solche Richtungen nicht geschwächt werden.

Unsere Kommission sieht allerdings bezüglich der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen eine Grenze gegenüber den reinen internationalen Nichtregierungsorganisationen vor, wie sie im 5. Kapitel des Gesetzes definiert werden. Zwar sollen deren Existenz und Rolle im Gesetz anerkannt werden; ihr Stellenwert ist unbestritten. Sie sollen auch in den Genuss von Erleichterungen und Unterstützungsmassnahmen kommen. Hingegen soll eine eigentliche Gleichstellung mit staatlich getragenen Organisationen, welche grundsätzlich auch demokratisch legitimiert sind, vermieden werden. Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Selbstverständnis der Nichtregierungsorganisationen, die eben nichtgouvernementale, staatsunabhängige und nicht staatlich kontrollierte Organisationen sind. Ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Ebenfalls nicht völlig neu ist eine Regelung betreffend die Arbeitsbedingungen von durch das Gesetz begünstigten Personen; dies sind Personen, welche für die internationalen Institutionen tätig sind, einschliesslich deren Begleitpersonen sowie der privaten Hausangestellten. Richtlinien des EDA bestehen hier schon seit 1987, weisen allerdings wenig Biss auf. Mit der gesetzlichen Vorschrift wird nun auch hier ein besserer sozialer Schutz angestrebt.

Von der Sitzstaatproblematik und den Problemen internationaler Konferenzen sind nicht zuletzt auch die Kantone betroffen, speziell die Kantone Genf, Bern, Basel und Zürich, aber auch etwa Graubünden oder die Waadt. Den Kantonen wird deshalb auch eine gewisse Mitwirkung zugestanden. Gesamthaft - ich betone es nochmals - ist diese Gesetzesvorlage für unsere Aussenpolitik von entscheidender Bedeutung. Sie bringt die nötige Gesetzesgrundlage für unsere Gaststaatpolitik und schafft Klarheit über die Begünstigten und die möglichen Privilegien. Sie ist finanzrechtlich von Bedeutung und gibt auch da die rechtliche Grundlage. Konkret werden die Mittel weiterhin über das Budget oder entsprechende Kredite gesprochen. Das Gesetz verleiht der Gaststaatpolitik nicht zuletzt auch eine demokratische Legitimation und unterstellt sie der parlamentarischen Kontrolle.

Die Aussenpolitische Kommission beantragt Ihnen deshalb ohne Gegenstimme Eintreten. Sie beantragt Ihnen auch einstimmig die Annahme des Entwurfes, dem der Nationalrat mit 122 zu 45 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt hat.

Ich bitte Sie um Eintreten.