Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-06-06
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-06
Wortprotokoll
Die Kommission hat im Sinne meiner Ausführungen zum Eintreten hier bei Artikel 24 den neuen Absatz 1bis eingefügt. Er hält explizit fest, dass sogenannte internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) "keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne dieses Gesetzes" erhalten. Diese Klarstellung - um eine solche handelt es sich, nicht um mehr und nicht um weniger - ist auch im Zusammenhang mit der Kann-Bestimmung von Absatz 2 zu sehen, wonach die Tätigkeit der INGO erleichtert werden kann, wenn auch im Rahmen des geltenden Rechtes. Es soll bei der öffentlichen und völkerrechtlichen Rechtsstellung nicht zu einer Aufweichung der Scheidelinie hin zu staatlich getragenen Organisationen kommen. Hingegen bleiben andere Möglichkeiten, die vom Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sowie die Steuerbefreiungen und weitere gesetzlich vorgesehene Begünstigungen, von Absatz 1bis unberührt.