Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-07
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-07
Wortprotokoll
Zu Absatz 4bis: Die Kommission hat bezüglich der vom Nationalrat beschlossenen Suspendierung der Stimmrechte noch genauere Abklärungen getroffen. Nach Duden wird der Begriff "Suspendierung" als ein zeitweiliges oder einstweiliges Aufschieben definiert. Die Verwendung des Begriffs "einstweilig" im Wortlaut der Bestimmung führt in diesem Zusammenhang zwangsläufig zu Missverständnissen. Die Kommission ist der Meinung, dass es sich hier nicht bloss um einen vorsorglichen Rechtsschutz handelt. Der Anspruch auf Suspendierung ist deshalb, prozessual gesehen, als Hauptsache zu betrachten. Die Verwendung des Begriffes "einstweilig" im Wortlaut der Bestimmung führt zu einer Verwechslung mit dem vorsorglichen Rechtsschutz, weshalb der Begriff "einstweilige Verfügung" - analog zum Finmag - zu streichen ist.
In der nationalrätlichen Fassung betreffend Suspendierung der Stimmrechte ist keine Frist vorgesehen. Aus dem Begriff "Suspendierung" ergibt sich jedoch, dass die Suspendierung nur vorübergehend und nicht ohne Angabe einer Frist erfolgen kann. In Anlehnung an das Berufsverbot nach Artikel 33 des Finmag soll die Suspendierung der Stimmrechte für eine Dauer von bis zu maximal fünf Jahren ausgesprochen werden können. Der Zivilrichter soll diese Frist nach eigenem Ermessen festlegen.
Im Rahmen der Beratungen der WAK-SR wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob - wie vom Nationalrat beschlossen - alle Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft für die Suspendierung aktiv legitimiert sein sollen oder ob der Kreis der aktiv Legitimierten, also jener, die eine Suspendierung verlangen können, nicht zu weit gezogen ist. Bereits der geltende Artikel 32 Absatz 7 des Börsengesetzes sieht vor, dass neben der Aufsichtsbehörde die Zielgesellschaft oder ihre Aktionäre die Suspendierung der Stimmrechte verlangen können. Aktiv legitimiert sollen laut der Kommission auch die Aktionäre sein, denn sie bilden das Schutzobjekt der börsenrechtlichen Meldepflichten. Weiter sind die Aufsichtsbehörde - d. h. die EBK bzw. künftig die Finma - sowie die Zielgesellschaft aktiv legitimiert. Die Zuständigkeit für die Suspendierung der Stimmrechte richtet sich nach den kantonalen Zivilprozessordnungen bzw. künftig nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtsstand zur Einreichung des Suspendierungsgesuches ist der Sitz der Zielgesellschaft.
Im Zusammenhang mit der Gerichtsinstanz ist in der WAK-SR die Frage aufgeworfen worden, ob die Suspendierung nicht einer einzigen kantonalen Instanz zugewiesen werden könnte, bei welcher das rechtliche und fachliche Wissen konzentriert ist. Eine solche Möglichkeit besteht tatsächlich, und zwar im Rahmen der neuen ZPO, welche zurzeit von den eidgenössischen Räten behandelt wird. Artikel 5 des Entwurfes der ZPO, welcher gewisse Zivilstreitigkeiten einer einzigen kantonalen Instanz zuweist, könnte mit der Suspendierung der Stimmrechte nach dem Börsengesetz ergänzt werden. Der Nationalrat soll diese Ergänzung im Rahmen der Beratungen der neuen ZPO nachher noch vornehmen, bei der wir Erstrat sind.
Weiter hat die Kommission respektive die Verwaltung auch abgeklärt, welche Voraussetzungen für die Suspendierung erfüllt sein müssen. Dazu gibt es drei Phasen zu unterscheiden:
1. Die Phase des Erlasses einer superprovisorischen Massnahme: Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Ein Gesuch um ein Superprovisorium hat das Gericht umsichtig zu prüfen. Es darf nicht leichthin auf die Glaubwürdigkeit der qualifizierten Gefährdung schliessen, sondern muss nebst einer plausiblen Darstellung der Fakten auch Belege verlangen.
Wir hätten hier also in den angesprochenen Fällen, in denen Raider sich unbemerkt ein Unternehmen aneignen wollen, ein starkes Instrument.
2. Die zweite Phase, die Phase des Erlasses von provisorischen Massnahmen: Die Meldepflichtverletzung muss glaubhaft gemacht werden können. Gemeint ist eine bereits bestehende Verletzung eines materiellen Anspruches, wodurch der gesuchstellenden Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Damit verbunden ist eine zeitliche Dringlichkeit wie zum Beispiel eine bevorstehende Generalversammlung. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch völlig auszuschliessen wäre. Die gesuchstellende Person hat also die Begründetheit ihres Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Bei einer reinen Vermutung der Meldepflichtverletzung wird das Gericht keine vorsorgliche Suspendierung der Stimmrechte verfügen.
3. Die dritte Phase ist der Hauptprozess. In der Phase des Hauptprozesses muss die Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden können. Ein strafrechtliches Verschulden - also Vorsatz oder Fahrlässigkeit - ist hingegen nicht erforderlich.
Nachdem die Kommission die offenen Fragen rund um die Suspendierung der Stimmrechte geklärt hatte, kam sie zum Schluss, dass der Begriff "einstweilige Verfügung" gestrichen werden muss und eine maximale Frist von fünf Jahren vorzusehen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass diese maximale Frist von fünf Jahren in der Kommission nicht unbestritten geblieben ist, aber wir haben letztlich diese Vorgabe gemacht, weil die Mehrheit der Überzeugung ist, dass dies als Abschreckung wesentlich wirksamer ist als eine sehr hohe Busse im Sinne eines Ablasshandels, die man von vornherein kalkulieren und mit der man sich das Recht nachträglich erkaufen kann. So sind wir überzeugt, dass wir uns mit Absatz 4bis, wie ich ihn jetzt sehr ausführlich beschrieben habe, weil es sich eben um sehr komplexe Abläufe handelt, auf dem richtigen Weg befinden. Die Differenz in der Kommission bestand lediglich darin, ob man die Vorgabe von fünf Jahren machen oder das einfach unbegrenzt lassen solle. Wir sind aber der Meinung, dass man auch im Sinn der Rechtssicherheit sagen sollte, wann dann ultimo ist, eben weil der Charakter dieser Suspendierung irgendwann ein Ende voraussetzt.