David Eugen · Ständerat · 2007-06-11
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-11
Wortprotokoll
Ich möchte zu Artikel 40d eine gewisse Klarstellung. Ich habe diesen Artikel, wie er hier steht, mit der WTO-Regelung verglichen, mit dem, was im Trips-Abkommen abgemacht worden ist. Jetzt habe ich den Eindruck, dass die Bestimmungen nicht deckungsgleich sind, dass das, was das WTO-Recht vorsieht, und das, was wir hier vorsehen, nicht identisch ist. Es geht hier darum, wann der Richter einer Zwangslizenz zustimmen kann und was die Firma, die nun Medikamente in ein Entwicklungsland exportieren müsste, vor dem Schweizer Richter beweisen muss. Um diese Frage geht es mir.
In Absatz 1 heisst es, es müsse bewiesen werden, dass erstens das Land über keine oder nur ungenügende Herstellungskapazitäten verfüge und dass zweitens das Land diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötige. Dann werden bestimmte Krankheiten aufgezählt. Wenn ich das WTO-Recht lese, stelle ich fest, dass dort nur zu beweisen ist, dass das Importland - ein afrikanisches Land beispielsweise - eine entsprechende Erklärung gegenüber der WTO abgegeben hat, dass es von dieser Importmöglichkeit Gebrauch machen müsse. Wenn diese Erklärung abgegeben worden ist, muss also nicht [PAGE 447] bewiesen werden, dass dieses Land nur über ungenügende eigene Herstellungskapazitäten verfügt. Es muss auch nicht beweisen, dass im öffentlichen Gesundheitswesen Probleme bei der Bekämpfung von Krankheiten bestehen.
Ich frage jetzt: Stellt das Schweizer Recht deutlich strengere Anforderungen als das WTO-Recht? Wenn das so wäre, ginge nach meiner Meinung das WTO-Recht vor; das Völkerrecht geht also vor, wir haben das ja unterschrieben. Oder ist das nach Meinung des Bundesrates einfach etwas anders formuliert? Da müsste man aber vielleicht klar eine Erklärung abgeben, dass bei der Auslegung dieses Artikels die Konditionen gelten, die die Schweiz im WTO-Recht unterschrieben hat. Meiner Meinung nach besteht hier eine Differenz, die klärungsbedürftig ist. Ich bin dem Bundesrat dankbar, wenn er sie klären kann.