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preparatory:AB 75087

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-14

Wortprotokoll

Es geht hier um ein besonderes, nämlich vereinfachtes Verfahren. Wir haben uns bemüht, hier einfache und vor allem kostengünstige Anforderungen zu stellen. Formerleichterungen und Mündlichkeit sind zentrale Merkmale dieses vereinfachten Verfahrens. Wenn man sie nicht realisiert, kommt man natürlich schnell in das ordentliche Verfahren.

Die Messlatte war die Laienfreundlichkeit, die besondere Bürgernähe und die Möglichkeit, auch jemandem, der sonst diesen Aufwand nicht auf sich nehmen könnte, in einfachen Fällen einen Gerichtszugang und Rechtssicherheit zu geben. Herr David hat mehrmals darauf hingewiesen, dass Rechtsfälle immer so teuer sind, aber man muss natürlich sagen, dass bei solchen einfachen Fällen die Kosten für die Anwälte der grösste Brocken sind. Hier ist beabsichtigt, dass man in einfachen Fällen noch etwas machen kann, ohne sich in hohe Kosten zu stürzen.

Der Minderheitsantrag Hess Hans buchstabiert hier unseres Erachtens deutlich zurück; er verlangt eine schriftliche Begründung der Klage. Auch nach dem Entwurf des Bundesrates darf die Klage ja nicht einfach wortlos eingereicht werden; das ist nicht der Fall. Sie sehen: Wenn der Betreffende das Gesuch mündlich einreicht, muss er es vor Gericht zu Protokoll geben. Ob er es nun mündlich oder schriftlich einreicht, in jedem Fall muss er den Streitgegenstand definieren; da kommt er nicht darum herum. Er hat ein paar Stichworte oder Sätze zu liefern, die dem Gericht und der Gegenpartei zeigen, worum es geht. Ein Beispiel: "Ich habe für 8000 Franken ein Auto verkauft; die Rechnung liegt bei. Ich habe den Betreffenden soundso viele Male gemahnt, und er hat jedes Mal Rechtsvorschlag gemacht." Dazu muss der Betreffende die Urkunden beilegen, und damit muss sich das Gericht begnügen. Den Rest soll er dann machen, wenn der Fall vor Gericht kommt.

Wenn Sie bei diesem Fall bleiben, ist das für einen Garagisten ein einfaches Vorgehen, und das Gericht weiss sofort, worum es geht, d. h. um eine einfache Forderungsklage mit einem nicht sehr hohen Forderungswert von 8000 Franken, wobei der Betreffende nicht bezahlt. Das ist einer von vielen Fällen, mit denen die Gerichte zu tun haben, und die verfügbaren Urkunden dienen als Beweismittel. Das genügt in unserem Fall als Formalität, und wir glauben auch, dass man vom Laien nicht viel mehr erwarten kann bzw. sollte als das. Wenn man hier wesentlich weiter geht, dann wird das vereinfachte Verfahren zu einem ordentlichen Prozess und wird dann wesentlich anspruchsvoller.

Weiter möchte die Minderheit, dass die Klage stets schriftlich einzureichen ist. Die Möglichkeit einer mündlichen Klageeinreichung ist heute in vielen Kantonen gegeben. Man kann aber nicht einfach auf der Strasse sagen, man habe Klage eingereicht, sondern muss sie beim Gericht zu Protokoll geben. Es gibt natürlich schon formale Anforderungen. Man muss auch zu Protokoll geben, worum es geht und was der Streitgegenstand ist, und wenn möglich die entsprechenden Urkunden beilegen. Das muss auch dort gegeben sein.

Diese Möglichkeit passt gut zu einem bürgernahen Verfahren. Die Vernehmlassung hat hier einen sehr breiten Konsens ergeben. Auch von den rechtsanwendenden Behörden ist sie eigentlich nicht bestritten worden, natürlich vor allem nicht in den Kantonen, wo man sie schon hat.

Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.