Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2007-06-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Herr Pfisterer scheint die Meinung zu vertreten, dass es Reflexe gegen die Lobbytätigkeit der Mediationsbranche oder gegen ausländische Moden waren, welche die Mehrheit dazu bewogen haben, eine Streichung dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel zu verlangen. Dem ist nicht so; die Überlegungen der Mehrheit waren absolut rationaler, unbeeinflusster Art, und ich erlaube mir, Ihnen zu erklären, warum:

Die Zivilprozessordnung ist öffentliches Recht. Deren Inhalt besteht darin, Organisationsfragen zu regeln, Verfahrensbestimmungen zu erlassen. All das, was in einer Zivilprozessordnung gemacht wird, begründet auf der einen Seite Berechtigungen und Verpflichtungen staatlicher Institutionen, insbesondere der Gerichte, und auf der anderen Seite Berechtigungen und Verpflichtungen der Prozessbeteiligten. Die Mediation ist - von einer Ausnahme abgesehen, auf die ich zurückkommen werde - etwas fundamental anderes: Eine Mediation ist die Möglichkeit der Parteien, sich gemeinsam darauf zu einigen und unter Mithilfe eines Dritten zu versuchen, den Gegenstand dessen zu klären, was in einem Prozess gleichzeitig anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.

Man ist völlig frei, ob man das machen will. Die Art der Durchführung ist völlig frei. Vor allem aber enthält das Resultat dessen, was allenfalls bei einer Einigung erzielt wird, noch keine prozessualen Berechtigungen. Konkret: Auch eine Vereinbarung, die in einem solchen Verfahren getroffen wird, entfaltet noch keine grössere Wirkung, als dies irgendein anderer Vertrag auch tut. Sie wird das erst tun, wenn sie z. B. zu einem Gegenstand des Zivilprozesses gemacht wird, in einem Verfahren, das auf verschiedenste andere Art und Weise auch durchgeführt werden kann. Es ist gefährlich, wenn wir Dinge zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes machen, die nicht öffentliches Recht sind, sondern der Privatautonomie unterstehen. Durch das Verfahren der Mediation selbst entstehen auch keine Rechtswirkungen.

Es gibt eine einzige Ausnahme, die in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist. Wir sagen: Wenn es um kindesrechtliche Angelegenheiten geht, kann es wünschbar sein, dass sich aufgrund der ganz spezifischen Verhältnisse jemand damit beschäftigt, der ausserhalb des Gerichtes angesiedelt ist. Aber weil wir dem diese Bedeutung zumessen - das ist der entscheidende Unterschied -, übernimmt der Staat die Kosten einer solchen Mediation; damit entsteht eine staatliche Verpflichtung. Das ist der einzige Fall, in dem staatliche Verpflichtungen und auf der anderen Seite auch Berechtigungen des Privaten entstehen. Da ist öffentliches Recht, und alles andere ist privates Recht.

Es ist richtig, dass wir diese klare Trennung zwischen den verschiedenen Ebenen machen und eben nicht einzig aus psychologischen Gründen, wie Herr Epiney gesagt hat, etwas in ein Gesetz aufnehmen - etwas, was durchaus seine positiven Seiten hat, das bestreitet kein Mensch. Das ist der eine Grund, warum ich dafür bin, diese Artikel zu streichen.

Der zweite Grund: Es wird in einem Satz gesagt, dass die Gerichte den Parteien eine Mediation empfehlen können. Einverstanden. Aber warum wird bei der Freiheit der Gestaltung der Prozesse dieses eine Element herausgenommen? Heisst das, dass das Gericht nicht auch andere Sachen empfehlen kann? Darf zum Beispiel, weil nur das erwähnt ist, das Gericht den Parteien nicht raten, die Meinung von Fachleuten einzuholen, nicht im Hinblick auf eine Mediation, sondern im Hinblick auf die Klarstellung des Sachverhaltes? Ist es beispielsweise einem Gericht nicht möglich, zwei Parteien, die beispielsweise Mitglieder des gleichen Verbandes sind, zu raten, sich mit ihren Verbandsbehörden in Kontakt zu setzen, um deren Meinung einzuholen? Warum dieses Hervorheben des einen Beispiels? [PAGE 526]

Auch diejenigen in diesem Saal, die nicht Juristen sind, können sich aufgrund einer Betrachtung der Fahne zumindest bemühen, sich von der Richtigkeit meiner Überlegungen zu überzeugen, wenn sie bei den Artikeln 210 bis 215 die Frage stellen: Wenn das nicht so im Gesetz stehen würde, gälte dann etwas anderes? Wäre das nicht auch an sich schon möglich? Darf man nicht auch dann, wenn es nicht im Gesetz steht, gemeinsam versuchen, sich zu einigen, einen Mediator dazuzuholen, die Organisation zu regeln, die Kosten zu tragen usw.? Es sind rechtlich überflüssige Bestimmungen, die demzufolge öffentlich-rechtlich keine Wirkung entfalten, sondern eben nur psychologischer Art sind.

Eine Ausnahme: Wenn der Staat sich bereiterklärt, die Kosten eines Mediationsverfahrens zu übernehmen, muss hiefür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das haben wir mit Bezug auf eine Mediation im Kindesrecht geschaffen, und damit kann es sein Bewenden haben.