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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2007-06-14

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Mediation ja, aber nur im Dienst der Privaten und der Rechtsuchenden; das ist das Motiv meines Antrages. Wenn Sie diesen Text beschliessen sollten, dann mit einem anderen Titel. Ich begreife die Hemmungen, welche der Kommissionssprecher angesprochen hat, angesichts der grossen Lobbyarbeit, der Sie in der Kommission ausgesetzt waren. Ich begreife auch einen gewissen Reflex gegen eine Mode oder etwas Ausländisches, das da mitschwingt und mitgeschwungen hat. Wenn wir aber die Dinge mit der nötigen Distanz und Ruhe betrachten, wie das bei uns üblich ist, merken wir, dass wir hier im Grunde genommen einen unvollständigen Titel haben.

Ziel der Übung ist die Einigung, und die Mediation ist nur ein Mittel, um diese Einigung zu erreichen. Wir wollen ja hier nicht eine Zunftordnung für den Berufsstand der Mediatoren errichten; das kann nicht der Sinn sein, weder hier noch in einem anderen Gesetz. Vielmehr geht es darum, diese Einigung zustande zu bringen. Die Artikel 210 bis 215 meinen eigentlich zwei Dinge: erstens die gütliche Einigung und erst zweitens die Vermittlung durch einen Dritten. Mediation ist Vermittlung einer Einigung durch einen unbeteiligten Dritten; das soll der Antrag betonen.

Wir haben in der deutschen Sprache eine gewisse Schwierigkeit, die unsere lateinischen Landsleute nicht haben. In der französischen und in der italienischen Sprache gibt es nur ein Wort: "médiation" und "mediazione". Nehmen Sie beispielsweise Artikel 44 Absatz 3 unserer Bundesverfassung. Im Deutschen haben wir zwei Begriffe: den Vermittler und den Mediator oder die Mediation. Darum stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied zwischen den beiden Begriffen gebe. Das ist aber eigentlich nicht der Sinn, sondern mit der Mediation meinen wir die Vermittlung, vielleicht durch jemanden, der dafür besonders ausgebildet ist, der sich ausgebildet hat. Es gibt auch kein Diplom, das für diesen Bereich anerkannt wäre, ähnlich wie bei den Anwälten.

Schliesslich weise ich Sie auf die Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes hin, wie sie am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Dort spricht das Gesetz - beschlossen hier im Ständerat - ausdrücklich von "gütlicher Einigung und Mediation", weil es eben sagen will, dass die Einigung im Vordergrund stehe. Sie kann durch Mediation, aber auch anders zustande kommen, beispielsweise durch Vermittlung einer Behörde im Verwaltungsverfahren. Das ist hier gemeint. Es geht mir also nur darum, den Parteiwillen, die Parteien und die Freiwilligkeit ins Zentrum zu rücken und nicht den Mediator irgendwie "hochzujubeln".