Maissen Theo · Ständerat · 2007-06-14
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 197 Absatz 2. Bis heute verpflichtet das Bundesrecht bekanntlich die Kantone einzig, für die Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz eine Schlichtungsstelle einzurichten. So haben die Kantone entsprechende kantonale Schlichtungsstellen geschaffen. Die Verpflichtung auf eine paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsstelle ist nun aber neu und wurde erst nach der Vernehmlassung aufgenommen. Sie stellt einen unnötigen Eingriff in die Organisationsautonomie dar.
Nun gibt es spezielle kantonale Verhältnisse. So wäre im Kanton Graubünden eine Umsetzung nicht praktikabel, falls mehrere und nicht nur eine einzige Schlichtungsbehörde geschaffen werden müssten. Aufgrund der vorgesehenen bundesrechtlichen Vorgaben müsste nämlich gemäss Artikel 197 Absatz 2 die Schlichtungsstelle aus mindestens fünf Personen bestehen, nämlich einem Vorsitz, je einer Vertretung der Arbeitgeber des privaten und des öffentlichen Bereichs und je einer Vertretung der Arbeitnehmenden des privaten und des öffentlichen Bereichs. Nun haben wir in Graubünden elf Bezirke, welche erstinstanzliche Zivilgerichtssprengel sind. Wenn man also in all diesen elf Gerichtssprengeln eine solche Schlichtungsstelle mit dem genannten personalen Bestand machen müsste - eine solche Organisation wäre nicht umsetzbar. Zudem ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der kantonalen Schlichtungsstelle zu erwarten, dass diese Schlichtungsstellen kaum Fälle zu behandeln hätten und somit auch keine Praxis entwickeln könnten.
Die Alternative dazu wäre, Artikel 197 Absatz 2 zu streichen. Ich weiss nicht, ob das der richtige Weg ist. Ein gangbarer Weg schiene mir, Herr Bundesrat, allenfalls der Sache im Zweitrat nachzugehen oder bereits hier zuhanden des Amtlichen Bulletins zu sagen, dass es im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 genügte, wenn es eine kantonale Schlichtungsstelle mit dieser Dotierung gäbe, und dass auf der niedereren Ebene, bei den einzelnen Zivilgerichtssprengeln, diese personelle Dotierung, da eindeutig überdimensioniert, nicht nötig sei.
Ich danke, wenn Sie für diese Situation Verständnis haben.