Lexipedia

Wicki Franz · Ständerat · 2000-09-26

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26

Wortprotokoll

Zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, zum Leasingvertrag: Das heutige Konsumkreditgesetz erwähnt das Leasing nicht ausdrücklich. Unmittelbar nimmt es aber dazu in Artikel 1 und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Stellung. Artikel 1 erklärt das Gesetz auf Kredite und ähnliche Finanzierungshilfen anwendbar. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bestimmt, dass das Konsumkreditgesetz auf Mietverträge keine Anwendung findet, es sei denn, das Eigentum gehe letzten Endes auf die Mieterin oder den Mieter über.

Das heutige Gesetz überlässt es der Lehre und der Rechtsprechung, jene Leasingverträge zu identifizieren, welche die Voraussetzungen für Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c KKG erfüllen. Dabei hat sich die Formulierung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c als problematisch herausgestellt, und zwar insofern, als diese Bestimmung auf einen letzten Endes erfolgenden Eigentumsübergang abstellt.

Nun kommt die Diskussion: Während ein Teil der Lehre diese Voraussetzungen in wesentlichen Sachen rechtlich begreift, interpretiert ein anderer Teil der Lehre den Begriff wirtschaftlich. Bei der sachenrechtlichen Betrachtungsweise bleibt das Konsumkreditgesetz für Leasingverträge ohne praktische Bedeutung, da Leasingverträge in der Regel keine Kaufoptionen beinhalten. Der Leasingnehmer ist also gehalten, die Leasingsache bei Vertragsende zurückzugeben.

Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise findet das Konsumkreditgesetz auf alle Leasingverträge Anwendung, deren wirtschaftliche Funktion darin besteht, dem Leasingnehmer den Kauf der Leasingsache zu ersparen.

Hält man diese zweite Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für richtig, so fallen die meisten der heutigen Leasingverträge unter das Gesetz. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Auslegung der Bestimmung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c äussern müssen. In einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 25. September 1995 hat es die Frage ausdrücklich offen gelassen.

Unsere Kommission fand es nicht richtig, bezüglich der Leasingverträge den Status quo beizubehalten. Sie wollte es nicht weiterhin den Gerichten und der Lehre überlassen, im Einzelfall zu sagen, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für Leasingverträge Gültigkeit hat.

Die Kommission versuchte, Klarheit zu schaffen. Der bundesrätliche Entwurf stellt auf die Gefahrtragung ab, wenn zu prüfen ist, ob ein Leasingvertrag dem Konsumkreditgesetz untersteht. Diesem Entwurf konnte sich die Kommission auch nicht anschliessen, weil es für die Vertragsparteien ein Leichtes ist, durch eine entsprechende Regelung der Gefahrtragung den Leasingvertrag der Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entziehen.

Die nun von unserer Kommission beantragte Version stellt auf das entscheidende Element der nachträglichen Erhöhung der Raten ab. Aus der Sicht des Konsumentenschutzes scheint ihr dies besser als das Kriterium der Gefahrtragung. Die Kommission betrachtet diese Lösung für die Praxis als klarer und politisch konsensfähiger als das Element der Gefahrtragung. Dies zu Litera a.

Zu Artikel 1 Absatz 2 Litera b: Hier ist zu erwähnen, dass die Kommission der Klarheit halber eine Definition der Kreditoption aufgenommen hat.