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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-06-14

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Sie werden sagen, es sei Juristenfutter, was wir hier behandeln. Das mag durchaus sein, aber es ist Juristenfutter, das Auswirkungen auf Hunderte von Ehepaaren in unserem Land haben wird. Sie entscheiden darüber, ob Ehepaare, die kein gemeinsames Scheidungsbegehren stellen können, weil sie sich nicht geeinigt haben, einen Umweg gehen müssen, bevor sie überhaupt an die Stelle gelangen können, die einzig und allein in der Sache entscheiden kann. Im Folgenden erwähne ich der Einfachheit halber immer nur die Ehepaare; die Ausführungen gelten aber auch für eingetragene Partnerschaften.

Der Bundesrat, dem die Minderheit folgt, schlägt vor, bei Scheidungsverfahren auf ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter, Vermittler oder vor wem auch immer zu verzichten. Die Parteien sollen sich direkt an den Richter wenden, der die Scheidung aussprechen kann. Der Friedensrichter beispielsweise kann das nicht tun. Das ist der erste wichtige Unterschied zu anderen Schlichtungsverfahren, wo entweder der Friedensrichter entscheiden kann oder aber die Parteien sich über den Prozessgegenstand rechtsverbindlich und abschliessend einigen können. Bereits diese Feststellung zeigt, dass ein Schlichtungsverfahren dort Sinn macht, wo die Parteien bei einer Einigung den Streit auch erledigen können.

Die Mehrheit will, dass immer dann, wenn kein gemeinsames Scheidungsbegehren vorliegt, der Gang zum Friedensrichter oder zum Sühnebeamten oder zu wem auch immer obligatorisch ist. Was geschieht dort? Während ein, zwei oder drei Stunden soll der Friedensrichter versuchen, die zerstrittenen Ehegatten, die kein gemeinsames Scheidungsbegehren zustande gebracht haben, zu einigen. Ist das nicht etwas viel verlangt? Wenn die Ehegatten Aussicht auf Einigung sähen, dann hätten sie sicher im Vorfeld versucht, mithilfe dritter, aussenstehender Fachleute ein solches Ergebnis, eine solche Einigung, zu finden. Zudem findet gerade auf dem Lande die Sühneverhandlung oft vor dem Friedensrichter statt, der den Parteien bekannt ist. Glauben Sie, da bestehe Aussicht darauf, dass die Parteien - Ehemann und Ehefrau - auf den Tisch legen, was Ursache des Zerwürfnisses ist? Ich glaube das nicht.

Nehmen wir an, die Sühneverhandlung habe stattgefunden: War sie nicht erfolgreich, so ist der Leitschein oder die Bescheinigung über die Zulassung der Klage auszustellen, und die Sache geht ans Gericht. War sie erfolgreich, so ist ebenfalls der Leitschein auszustellen, und die Sache geht ebenfalls ans Gericht. Warum dann nicht von Anfang an direkt ans Gericht gelangen? Betrachtet man die Möglichkeiten, die dem Gericht zur Verfügung stehen, um nach der neuen Zivilprozessordnung eine Einigung herbeizuführen, so ist festzustellen, dass diese recht vielfältig sind:

1. Nach Artikel 122 Absatz 3 kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Jeder verantwortungsvolle Richter wird bei zerstrittenen Ehegatten zu einer sogenannten Referentenaudienz vorladen. Diese findet unter der Autorität des letztlich entscheidenden Richters statt. Glauben Sie nicht, dass dieser sich gegenüber den zerstrittenen Parteien in einer ganz anderen Rolle befindet als etwa der Friedensrichter?

2. Nach Artikel 285 Absatz 2 der Zivilprozessordnung kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Gericht die Parteien vorlädt und versucht, eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen. Braucht es da noch ein vorgängiges Schlichtungsverfahren? Ich meine: Nein.

3. Nach Artikel 211 der Zivilprozessordnung kann das Gericht den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen, und die Parteien können den Prozess zwecks Durchführung einer Mediation jederzeit sistieren.

Angesichts dieser Palette an Möglichkeiten, welche die neue Zivilprozessordnung bietet, ist der Weg zu einem Friedensrichter oder generell ein vorgängiger Sühneversuch bei nicht gemeinsamen Scheidungsbegehren bloss eine zusätzliche Schlaufe, die Geld, Zeit und Nerven kostet.

Noch eine letzte Bemerkung; der Berichterstatter hat es gesagt: Acht Kantone kennen Sühneversuche heute nicht mehr, sechs Kantone haben einen fakultativen Sühneversuch, und zwölf Kantone verlangen, dass der Sühneversuch nicht vom Friedensrichter, sondern vom zuständigen Richter durchgeführt wird, zum Teil nach dessen Ermessen. Warum wohl? Zwingen Sie diesen Kantonen, die auf ein Sühneverfahren verzichtet haben, nicht ein neues Verfahren auf! Es ist nutzlos, wenn die anderen Möglichkeiten nach der neuen Zivilprozessordnung genutzt werden.

Ich bitte Sie, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen und damit einen Umweg für viele Parteien zu vermeiden.