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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 1: Die ZPO regelt, ganz allgemein gesprochen, das Verfahren in Zivilsachen. Es ist aber festzuhalten, dass bei der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nur die gerichtlichen Angelegenheiten unter die ZPO fallen, demnach nicht die Registersachen - wie zum Beispiel das Zivilstandsregister, das Grundbuch, das Handelsregister oder das Register für das geistige Eigentum. Auch die öffentliche Beurkundung fällt nicht unter die ZPO, sie bleibt Sache des kantonalen Rechts. Die ZPO gilt auch nicht automatisch für den Kindesschutz und das Vormundschaftsrecht. Die Kantone bleiben im Rahmen des Zivilgesetzbuches zuständig, das Verfahren zu regeln. Sie können die Verwaltungsjustiz für anwendbar erklären oder das Verfahren der ZPO unterstellen. Der Entwurf für ein revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - diese Botschaft datiert ja vom 28. Juni 2006 und ist vor Kurzem der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen zugeteilt worden - hält an dieser Kompetenzordnung grundsätzlich fest. Wenn jedoch die einzelnen Kantone nichts anderes bestimmen, werden die neuen ZPO-Verfahrensbestimmungen zur Anwendung kommen. Im Übrigen wird das neue eidgenössische ZPO-Recht sicher auch eine analoge Anwendung im Verwaltungsprozessrecht finden; es wird sich also als subsidiäres Verwaltungsrecht eignen.

Hinweisen möchte ich noch auf Folgendes: Mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird das Verfahrensrecht des Zivilprozesses umfassend vom kantonalen in das eidgenössische Recht überführt. Damit ist auch die Ermittlung des Sachverhaltes bei einem Zivilprozess abschliessend bundesrechtlich geregelt. So wird das Beweisrecht zum Bundesrecht. Demnach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verletzungen von Beweisvorschriften als Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht zu rügen. Meines Erachtens kann es aber nicht Sinn der Prozessvereinheitlichung sein, die Kognition des Bundesgerichtes über Tatfragen zu erweitern. An der bisherigen Praxis sollte nichts geändert [PAGE 504] werden, wonach Einwendungen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung praktisch nur einer Willkürprüfung unterliegen, wogegen die behauptete Verletzung anderer Beweisvorschriften frei geprüft wird. Mit anderen Worten: Der hier aufgenommenen Problematik sollte mit einer konsequenten und strengen Handhabung von Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 105 BGG begegnet werden können.

Noch kurz zum Kommissionsantrag bezüglich des ersten Satzes in Artikel 1: Es handelt sich hierbei nur um eine redaktionelle Klarstellung.